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Helmut Holter
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Frage von Frank H. •

Frage an Helmut Holter von Frank H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Holter,

man stelle sich vor, drei Bedienstete der Landesverwaltung gehen zusammen auf eine Dienstreise. Die eine Bedienstete kommt aus dem Ministerium X die anderen beiden aus der Verwaltung Y. Eine der beiden Kolleginnen aus der Verwaltung Y arbeitet in Teilzeit (6 Stunden) die andere ist Vollzeitbeschäftigte.
Unterstellt man weiterhin, dass die Dienstreise über Land (wir leben in einem Flächenland) und über 11 Stunden geht, so dürfte (würde man danach gefragt werden) man logisch davon ausgehen, dass alle drei Bediensteten die gleiche Arbeitszeit anschreiben dürfen.
Aber nicht in Mecklenburg-Vorpommern! Hier haben wir eine Arbeitszeitverordnung (AZVO), die von "Schildbürgern" (ich überspitze bewußt) erdacht sein muss.
Die Bedienstete aus dem Ministerium X kann sich 11 Stunden anschreiben, weil der Dienstherr hier ein Auge zudrückt und die AZVO so auslegt, wie er diese versteht. Die Bediensteten aus der Verwaltung Y sind da schon schlechter dran. Die Vollzeitkraft kann 8 Stunden und die Teilzeitkraft nur die 6 Stunden anschreiben, weil ihr Dienstherr die AZVO streng anwendet.
Alles nur "graue Theorie", kommt in der Wirklichkeit so nicht vor, werden Sie denken.
Weit gefehlt! die Wirklichkeit ist noch viel "bunter", viel undurchsichtiger und dadurch viel ungerechter. Ursache dafür ist die vom Ansatz her sicher gut gemeinte am Ende allerdings absolut verkorkste AZVO.
Am meisten leiden unter der AZVO die Außendienstler. Nun stellen einige hohe Beamte bereits neue (schlechte) Gedanken hinsichtlich der AZVO und ihrer Auswirkungen für die Außendienste an.
Ich würde von Ihnen gerne wissen wollen, ob Sie das Problem AZVO kennen und ob Sie als Abgeordneter mit dafür Sorge tragen, dass die Ungerechtigkeiten die die aktuelle AZVO mit sich bringt in der kommenden Legislaturperiode mit ansprechen und bereinigen werden.

Mit freundlichem Gruß

Frank Höhne

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Höhne,

ich teile Ihre Auffassung, dass sich die Anrechnung von Reisezeiten nicht nach der Stellung der Bediensteten oder der Auffassung von Vorgesetzten richten sollte.

Zunächst ist bei der Berechnung der Arbeitszeit die Unterscheidung von Zeiten der „dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort“ und den Reisezeiten von wesentlicher Bedeutung. Denn Reisezeiten stellen im Arbeitsrecht, d. h. auch nach der einschlägigen Rechtsprechung, grundsätzlich keine Arbeitszeit dar. Nur soweit die „Arbeit vor Ort“ unter der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt, wird Reisezeit teilweise der Arbeitszeit zugerechnet. Dies ist im Übrigen nicht nur in der Arbeitszeitverordnung, sondern auch im BAT-O so geregelt und gilt damit für alle Bediensteten gleichermaßen.

Wenn es angesichts dessen in der Praxis für Teilzeitbeschäftigte tatsächlich zu nicht nachvollziehbaren anderen Anrechnungen kommt, stehe ich den notwendigen Änderungen aufgeschlossen gegenüber.

Bei der Arbeitszeitverordnung in Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich nicht um eine Vorschrift des Landtages, sondern um eine Verordnung der Landesregierung, die das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern erarbeitet hat.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Holter