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Helmut Holter
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Frage von Max P. •

Frage an Helmut Holter von Max P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehr Herr Holter,

Ich bin erfreut darüber, dass Die Linke ähnlich wie die Grünen direkte Demokratie erleichtern wollen wie aus einer Befragung von Mehr Demokratie hervorgeht ( http://www.mehr-demokratie.de/wps_m-v.html ).

Allerdings scheint es Bedenken gegen die Zulassung von Haushaltsfragen zu geben wie aus folgender Antwort zu vermuten ist:

6. Volksbegehren zu Haushaltsgesetzen sind zurzeit unzulässig. Diese Formulierung könnte so ausgelegt werden, dass Volksbegehren, die sich in der Umsetzung wesentlich auf den Haushalt auswirken, unzulässig sind. Eine eindeutige Formulierung wie „Volksbegehren über das Haushaltsgesetz“ wie z.B. in Sachsen oder Berlin würde lediglich Volksbegehren zum gesamten Haushalt ausschließen. Die Budgethoheit des Parlaments bliebe somit gewahrt.
Sind Sie für eine entsprechende Formulierung, so dass Volksbegehren sich auf den Landeshaushalt auswirken dürfen?
Antwort: Zulässig sind aus Sicht der Partei DIE LINKE Volksbegehren, deren Anliegen finanzielle Auswirkungen von weniger als 1 % auf das Gesamtvolumen des Landeshaushaltes haben. Haushaltsgesetze selbst, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nach Auffassung der LINKEN nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein, da dies in die Budgethoheit des Landtages eingreifen würde.

Können Sie das bitte genauer erklären? Ist das Volk nicht mündig genug darüber mit zu entscheiden, wie es z.B. in der Schweiz möglich ist?

UND, wie setzen Sie sich für direkte Demokratie auf Bundesebene ein ?

Mit freundlichen Grüßen,

Max Priesemann

Portrait von Helmut Holter
Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Priesemann,

wie Sie wissen setzt sich die Linke seit Jahren für die Stärkung der direkten Demokratie auf Bundes- und Landesebene ein. Das betrifft sowohl die Absenkung der Quoren als auch die Erweiterung der Gegenstände, über die direkt abgestimmt werden darf. So setzen wir uns z.B. dafür ein, dass auch über die Auflösung des Parlaments abgestimmt werden kann.

Sie hinterfragen speziell den so genannten Finanzvorbehalt an. Es ist nicht unsere Auffassung, sondern in der Landesverfassung geregelt, dass Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein können. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Haushaltsrechts des Parlaments. Diese Einschränkung bedeutet aber nicht, dass das Volk nicht über finanzwirksame Gesetze entscheiden darf.

Politisch und juristisch wird darüber gestritten, in welchem Ausmaß das Volk den Haushalt des Landes beeinflussen kann. Eine eindeutige Grenze der Mitbestimmung durch das Volk liegt dann vor, wenn im Ergebnis ein verfassungswidriger Haushalt zustande käme.

Auffassungen, die meinen, das Volk darf nur dann mitbestimmen, wenn der Haushalt nicht maßgeblich beeinflusst wird, teilen wir ausdrücklich nicht. Volksentscheide sind ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie, das so wenig wie möglich eingeschränkt werden darf. Es müssen auch größere Verschiebungen im Haushalt hingenommen werden.

Mit freundlichen Grüße

Helmut Holter