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Frage von Dr. Daniel K. •

Frage an Helga Lopez von Dr. Daniel K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Lopez,

Sie haben sich bei der Einführung des neuen § 184c StGB ja ausdrücklich für die Strafbarkeit auch für die Verbreitung von sexuellen Darstellungen von sog. Scheinminderjährigen ausgesprochen.

Meine Frage:

Inwieweit wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß Hunderte junger Darstellerinnen, die wissen, daß die erstellen Filme in Videotheken oder im Internet verbreitet werden sollen, nun Verfahren wegen Beihilfe drohen, wenn sie künftig vor der Kamera stehen?

Inwieweit wurde berücksichtigt, daß diese jungen Frauen nun stark verunsichert sind, weil sie nicht wissen, ob ein Staatsanwalt der Auffassung zuneigen wird, sie sähe aus wie 17 Jahre?

Und zur sog. Jugendpornographie insgesamt:

Inwieweit wurde bei der Einführung eines niedrigschwellingen Pornographie-Begriffs im Bereich der Jugendpornographie (nur noch "sexuelle Darstellung" erforderlich, u.a. Posendarstellung) berücksichtigt, daß in Kunst und Literatur die Sexualität Jugendlicher schon immer anerkannt war? - Zu denken wäre u.a. an die Grass´ "Blechtrommel", Millers "Opus Pistorum", Filme wie "Die Blaue Lagune", "Reifezeugnis"

Für Ihre Antwort bin ich Ihnen dankbar.

Dr. Daniel Kötz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dr. Kötz,

die Gesetzesänderungen basieren auf dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Durch die beschlossenen Regelungen werden Kinder und Jugendliche besser vor sexuellem Missbrauch und Pornographie geschützt.

Die DarstellerInnen sind von möglichen Verfahren nicht betroffen, denn §184c StGB bezieht sich auf die *Verbreitung, den Erwerb und den Besitz * von Kinder- und Jugendpornographie. Dabei ist nach EU-Rahmenbeschluss in der Tat unerheblich, ob es sich um die Darstellung eines tatsächlichen, eines wirklichkeitsnahen oder eines fiktiven Geschehens handelt. Allein ausschlaggebend ist, was sich den BetrachterInnen vermittelt, so auch in Bezug auf das Alter der DarstellerInnen.

In der Praxis ist es eine bedeutende Erleichterung für die Strafverfolgung, insbesondere aber für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, wenn nicht mehr bei jedem einzelnen Bild positiv nachgewiesen werden muss, dass es sich bei der dargestellten Person um eine Person unter 18 Jahren handelt, sondern auf das jugendliche Erscheinungsbild des Darstellers bzw. der Darstellerin abgestellt wird. Wer DarstellerInnen mit kindlich-jugendlichem Aussehen präsentiert, muss also künftig Sorge tragen nachweisen zu können, dass der Darsteller bzw. die Darstellerin volljährig ist. Das ist zumutbar und auch machbar.

Der Bereich, den sie im zweiten Teil Ihres Schreibens ansprechen, Sexualität von Jugendlichen in Kunst und Literatur, ist aus meiner Sicht von der neuen Gesetzeslage nicht tangiert.

Abschließend: Es geht nicht um jedes Nacktbild, sondern um Pornografie mit kindlich-jugendlichen DarstellerInnen. Die Rechtsprechung hat Pornografie wie folgt definiert: "Vergröbernde Darstellung des Sexuellen und Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge". Sie sind sicher mit mir der Meinung, dass Kinder und Jugendliche in diesem Geschäftsbereich nichts zu suchen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Helga Lopez