Portrait von Heike Gebhard
Heike Gebhard
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Heike Gebhard zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Frank S. •

Frage an Heike Gebhard von Frank S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Gebhard,

ich mache nur ein Beispiel, die die Absurdität der NRW-Besoldungspolitik auf den Punkt bringt. Ihre bayrischen SPD-Genossen schreiben dem bayrischen Richterverein, dass sie die Besoldung der bayrischen Richter für verfassungswidrig niedrig halten. Quelle: http://www.bayrv.de/Portals/0/Grafiken/Positionen/2013/Wahl_2013_Antwort_SPD.pdf
Die bayrische Richterbesoldung ist aber schon heute, vor der von Ihnen durchgezogenen doppelten Nullrunde, deutlich höher als in NRW. Frage an Sie: 1. Was sagen Sie dazu? 2. Wollen Sie die NRW-Beamten zu Beamten dritter KLasse degradieren? 3. Oder müssen sich die Wähler in Bayern darauf einstellen, dass die heutigen Aussagen, so wie die von Frau Kraft vor der NRW-Wahl, nach der Wahl nichts wert sein werden?

Mit freundlicehn Grüßen
Frank Schwanbeck

Portrait von Heike Gebhard
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schwanbeck,

nach der Föderalismusreform entscheiden die Länder in eigener Kompetenz wie sie dem Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nachkommen. Bezüglich unserer Abwägung im Hinblick auf die Richtervergütung in NRW zitiere ich aus dem Beschluss des Landtages vom 10. Juli 2013:

"Insbesondere bei Richterinnen und Richtern ist ein einfacher Vergleich mit den Vergütungen in der Rechtsanwaltschaft schwierig, da zurecht hohe Anforderungen an die Qualifikation der Richterschaft gelegt werden. Dies hat der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 03.07.2013 auch so erörtert. Zum einen ist die Bandbreite der Einkommen in anderen juristischen Berufen hoch und schwankt bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den ersten fünf Berufsjahren zwischen Jahreseinkommen von 35.000 € bis 45.000 € und zum anderen erwarten wir für die wichtige und verantwortungsvolle Arbeit in der dritten Staatsgewalt, die nicht nur mit einem hohen gesellschaftlichen Ansehen verbunden ist, auch weiterhin die jeweils besten Absolventinnen und Absolventen. Nach zehn Jahren liegt das durchschnittliche Jahreseinkommen in der Anwaltschaft bei rund 65.000 €. Ein Nettovergleich zeigt, dass die Einkommen der Richterinnen und Richter sowohl zu Berufsbeginn als auch nach zehn Berufsjahren deutlich über den Einkünften der Anwaltschaft insgesamt liegen, auch wenn in den Großkanzleien erheblich höhere Einkommen möglich sind. Hierzu hat der Gesetzgeber zudem mit der Verabschiedung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes beigetragen, in dem die Einstufung junger Richterinnen und Richter unmittelbar in der Stufe 2 erfolgt.

Als direkter Vergleich wäre bspw. eine Anwältin bzw. ein Anwalt mit einem Bruttoverdienst an der Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in NRW mit 69.600 € und ein Richter oder eine Richterin in der Endstufe R 1 (jeweils verheiratet, 2 Kinder) denkbar. Für die Anwältin bzw. den Anwalt ergibt sich nach Steuern, ohne Beiträge zum Versorgungswerk (18,9 %) und für die Krankenversicherung (ohne AG-Anteil), ein Nettoeinkommen von 56.600 €, während eine Richterin oder ein Richter Netto 58.600 €, bei einer beitragsfreien Versorgung und 70 % Beihilfen im Krankheitsfall, vorweisen kann. Diese Differenz wird dem besonderen Ansehen und der Verantwortung der Richterin oder des Richters im Vergleich noch gerecht.

In einer Gesamtbetrachtung ist zudem die Altersversorgung heranzuziehen. Hier ergeben sich für Anwältinnen und Anwälte aus den aktuellen Mitteilungen des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte NRW für die Jahre 2012/2013, dass ab 67 Jahren eine Altersrente in Höhe von 4.018,50 € erreicht werden kann. Voraussetzung sind eine Beitragszahlung ab dem 28. Lebensjahr auf Grundlage des Regelbeitrags in Höhe von 1.096,20 € monatlich, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 69.600,00 € und einen Beitrag von 18,9 % orientiert. Aufgrund der vorherigen Feststellungen und einem erst nach zehn Jahren zu erwartenden höheren Anstieg der Einkünfte in der Anwartschaft, ist anzunehmen, dass nur in wenigen Fällen oder nur durch weitere erhebliche zusätzliche Einzahlungen in das Versorgungswerk eine Altersrente in dieser Höhe erreicht wird. Im Vergleich dazu liegt das derzeitige Ruhegehalt einer Richterin oder eines Richters in der Besoldungsgruppe R1 ab 65 Jahren bei 4.041,70 € (zzgl. 70% Beihilfe)."

Die komplette Abwägung, auf Grund derer wir entschieden haben dem Gesetzentwurf zuzustimmen, finden Sie auf der Internetpräsenz des Landtags NRW unter: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-3518.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Heike Gebhard MdL