
(...) Selbst ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben, das heißt unabhängig davon, ob ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wurde oder nicht, reicht aus, um eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen. Anzumerken bleibt ferner, dass auch das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips für geboten erachtet. (...)