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Hartmut Koschyk
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Frage von Hartmut S. •

Frage an Hartmut Koschyk von Hartmut S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Koschyk

ich habe eine Frage zum Thema ´Kranken-u.Pflegeversicherungs-
beitrag für eine in eine Privatversicherung umgewandelte Direktver- sicherung´, zu der Sie mir hoffentlich Auskunft geben können:

Nach Auszahlung meiner Lebensversicherung, die nach Ausscheiden aus meiner Firma wg. vorzeitigem Ruhestand von einer Direkt- in eine Privatversicherung ab 01.04.00 (schriftl. von der Versicherung be- stätigt) umgewandelt wurde, erhalte ich von meiner Krankenkasse eine Beitragsrechnung.

Demnach soll ich auch für die ab 2000 gezahlten Beiträge aus privatem, bereits krankenversicherungspflichtigem Geld jetzt Kranken- kassen- u. Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob ich mich gegen diese neue Regelung rechtlich wehren kann oder ob diese dem Gesetz entspricht.

Mit freundlichen Grüssen

Hartmut Schreier

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schreier,

ihr Unverständnis darüber, dass Sie und all diejenigen, die eine Direktversicherung abgeschlossen haben, nunmehr für die Kapitalleistung monatlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten haben, kann ich nachvollziehen. Lassen Sie mich dennoch den Versuch einer Erläuterung für diese unpopuläre Regelung unternehmen.

SPD und Grüne hatten in den Verhandlungen zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Jahr 2003 eine Mehrbelastung der Rentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen gefordert. Sie haben dabei argumentiert, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner heute nur noch gut 40 % ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdecken. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen, sei es erforderlich, die Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen. SPD und Grüne forderten in diesem Zusammenhang unter anderem, Mieteinnahmen und jegliche Kapitalerträge in die Beitragspflicht einzubeziehen. Dies hat die Union verhindert.

Pflichtversicherte Rentner müssen nunmehr auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, so wie es in der Vergangenheit bereits bei freiwillig versicherten Rentnern der Fall war. Außerdem wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Direktversicherungen dann beitragspflichtig sind, wenn sie nicht als monatliche Rente gezahlt werden, sondern als einmalige Kapitalleistung. In diese Regelung sind auch Versicherungen einbezogen, die im Versicherungsverlauf in vom Arbeitgeber mitfinanzierte Direktversicherungen umgewandelt wurden. Die fälligen Beiträge auf Einmalzahlungen werden über zehn Jahre gestreckt. Auf Direktversicherungen, die als monatliche Rente ausgezahlt werden, waren schon seit über 20 Jahren Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Das Bundessozialgericht hat diese Regelungen wiederholt und zuletzt mit Urteilen vom 13. September 2006 bestätigt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass es für die Frage der Beitragspflicht unerheblich ist, ob eine Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder von beiden Seiten anteilig finanziert wurde. Selbst ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben, das heißt unabhängig davon, ob ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wurde oder nicht, reicht aus, um eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen. Anzumerken bleibt ferner, dass auch das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips für geboten erachtet.

Dass Ihnen diese Argumentation ein Ärgernis ist, vermag ich nachzuvollziehen. Inwieweit allerdings hier Änderungen der Rechtslage zu erwarten sind, kann derzeit nicht abgesehen werden. Ich bedauere, Ihnen keine erfreulicheren Nachrichten übermitteln zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Koschyk