(...) das christliche Verständnis vom Menschen gibt den Unionsparteien als „C“-Parteien die ethische Grundlage für verantwortliche Politik. Dennoch wissen wir, dass sich aus christlichem Glauben kein bestimmtes politisches Programm ableiten lässt. (...)
(...) „Ist dies der Fall, so ist gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, dass zur Entfernung aus dem Dienst führen kann“, so die Bayerische Staatsregierung. Beziehungen zur Scientology-Organisation sind laut Bayerischer Staatsregierung dabei nicht abhängig von einer formellen Mitgliedschaft, sondern können z.B. auch durch regelmäßige Teilnahme an Schulungen der Scientology-Organisation, die Arbeit nach den Methoden der Scientology-Organisation oder durch Unterstützung der Scientology-Organisation in anderer Weise zum Ausdruck kommen. (...)
(...) Das im Dokument des Hamburger Verfassungsschutz beschriebene Office of Special Affairs (OSA) ist weder ein Geheimdienst einer fremden noch einer vertrauten Macht nach § 99 StGB. Die von Ihnen gewählte Differenzierung stellt sich in dieser Form nicht, da im Sinne des § 99 StGB Geheimdienst nur eine ständige Einrichtung im staatlichen Bereich sein kann. (...)
(...) Im Hinblick auf ihre Frage zu Scientology habe ich Ihnen seit 2008 bereits mehrfach - auch auf der Internetplattform abgeordnetenwatch.de - meine Haltung zu dieser Organisation ausgiebig erläutert. Persönlich bin ich auch weiterhin voll und ganz der Überzeugung, dass die Scientology Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Für ein Verbot einer Vereinigung reicht es aber nicht aus, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. (...)
(...) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich darüber hinaus ausdrücklich auf die Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts und lässt daher meines Erachtens keine Rückschlüsse auf das Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht zu. Vielmehr geht aus dem Beschluss hervor, dass eine Differenzierung auch im Steuerrecht unter Berufung auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes bei Vorliegen entsprechender Differenzierungsgründe auch weiterhin verfassungsrechtlich zulässig ist. (...)
(...) Grundlage für eine Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke ist und bleibt die Einhaltung der strengen deutschen und internationalen Sicherheitsstandards. (...)