
(...) Die Behandlung von Inhaftierten richtet sich nach § 58 Strafvollzugsgesetz, in diesem heißt es: „Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (...)