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Hans-Willi Körfges
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Frage von Christian F. •

Frage an Hans-Willi Körfges von Christian F. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Körfges,

mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes wurde der Begriff „Funde“ eingeführt. Die Ausführungsvorschrift zum DSchG besagt, dass archäologische Funde ohne Fundkontext, sprich Lese- und Detektorfunde, keine beweglichen Bodendenkmäler sondern „Funde“ i.S.v. § 17 DSchG sein sollen.

Das DSchG schützt nur bewegliche Bodendenkmäler, keine „Funde.“ Die in Bundesrecht überführte Konvention von Malta schreibt jedoch den Schutz aller Elemente des archäologischen Erbes vor, ohne Ausnahme. Die Ausführungsvorschrift und das Verwaltungshandeln verstoßen somit gegen geltendes Recht und sind rechts- und verfassungswidrig.

Die Fundmeldungen archäologischer Lese- und Detektorfunde sind eine der wichtigsten archäologischen Quellen. Der Großteil der bekannten Bodendenkmäler ist auf die Fundmeldungen von Privatpersonen zurückzuführen. Bleiben Fundmeldungen zukünftig aus oder werden sie nicht mehr bearbeitet, führt das unweigerlich zur unentdeckten Zerstörung von Bodendenkmälern durch Bodeneingriffe. Die Suchbeschränkungen für Sondengänger sind wirkungslos, wenn nur nach „Funden“ im gestörten Boden gesucht wird. Archäologische Schutzzonen und Grabungsschutzgebiete verlieren ihre Wirksamkeit. Weiter ist der Handel mit Kulturgütern in Hinblick auf „Funde“ nicht mehr einschränkbar.

Den Parlamentariern war sich nicht bewusst, was sich hinter der Formulierung des § 17 DSchG versteckt, gutgläubig wurde die Formulierung der Obersten Denkmalbehörde übernommen.

Haben Sie die Möglichkeit, dieses Problem innerparteilich so zu regeln, dass Minister Groschek gezwungen wird, die Ausführungsvorschriften neu und gesetzeskonform zu fassen?

Herzliche Grüße, Christian Fuchs

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Antwort ausstehend von Hans-Willi Körfges
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