
(...) Bei der Gefahrenabwehr geht es darum, präventiv Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn Gefahrengründe durch Tatsachen belegt sind. (...) Wenn ein Richter zu dem Urteil kommt, dass Tatsachen diese Gefahrengründe belegen, würde mich interessieren, welches Anliegen Sie mit dem Begriff der Unschuldsvermutung hier noch verfolgen wollten. (...)