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Hans-Peter Uhl
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Frage von Thomas L. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Thomas L. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Uhl,

Sie werden auf tagesschau.de
( http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID7105910_NAV_REF1,00.html )
zum Thema Onlinedurchsuchung zitiert.

Ich habe dazu einige Fragen.

1. Unter anderem werden Sie zitiert mit der Aussage, die Onlinedurchsuchung beträfe nur "Schwerkriminelle und gewaltbereite Extremisten".

Laut der Aussage Ihres Kollegen, Herrn Bundesinnenminister Schäuble, handelt es sich bei der Onlinedurchsuchung um ein Ermittlungswerkzeug. Der Begriff beschreibt bereits den Einsatzzweck des Werkzeugs: es soll im Rahmen von Ermittlungen gegen Verdächtige eingesetzt werden. Ihre Aussage, dass dies nur Schwerkriminelle und gewaltbereite Extremisten treffen würde, kann daher kaum zutreffen. Denn wenn gegen eine Person ermittelt wird, ist sie ihm Rahmen dieser Ermittlungen zunächst nur ein Verdächtiger. Und ein Verdächtiger ist gemäss Grundgesetz und Strafprozessordnung ein Unschuldiger. Eine Einordnung einer Person als "Schwerkrimineller oder gewaltbereiter Extremist" geht aber über einen Verdacht hinaus, es impliziert, dass die Schuld, wofür auch immer, bereits nachgewiesen worden ist. In so einem Fall müssten also bereits sachdienliche Hinweise, Indizien und Beweise vorliegen. Täten sie es nicht, würde sich die Bezeichnung einer bis dato unschuldigen Person als Schwerkrimineller oder Extremist verbieten. Daraus folgt, dass die Onlinedurchsuchung ausschliesslich unschuldige Bürger treffen wird, da es ja gerade der Zweck dieses Ermittlungswerkzeuges ist, Beweise für eine bestimmte Straftat gegen eine Person zu finden. Mit Ihrer Aussage, die allerdings von vielen Politikern und anderen Personen (zum Beispiel Herrn Ziercke und weiteren) hier getroffen wird, soll offensichtlich lediglich die Bevölkerung beschwichtigt werden.

Ich möchte Sie bitten, hierzu Stellung zu nehmen.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Linden,

in der Tat gilt nach der StPO bei der Aufklärung begangener Straftaten bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung. Dennoch muss hier natürlich ein Anfangsverdacht bzw. ein hinreichender Tatverdacht gegeben sein, ansonsten könnte kein Strafverfahren gegen die betreffende Person angestrebt werden.

Bei der Gefahrenabwehr geht es darum, präventiv Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn Gefahrengründe durch Tatsachen belegt sind. Wenn der Begriff der Unschuldsvermutung in diesen Moment heißen sollte, dass die Sicherheitsbehörden zuschauen müssen bis die terroristische Straftat tatsächlich eingetreten ist, wäre der Begriff nicht zu gebrauchen.

Bei den geplanten Präventivbefugnissen für das BKA geht es um Abwehrmaßnahmen gegen Straftaten, die dazu bestimmt sind, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung von Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Belegung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
Wenn ein Richter zu dem Urteil kommt, dass Tatsachen diese Gefahrengründe belegen, würde mich interessieren, welches Anliegen Sie mit dem Begriff der Unschuldsvermutung hier noch verfolgen wollten.

Meiner Auffassung nach ist die staatliche Gewalt in dieser Situation verpflichtet, gerade zum Schutz der unschuldigen Bürger Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl, MdB