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Antwort von Hans-Peter Bartels
SPD
• 26.09.2007

(...) Des Weiteren sieht auch der neue § 202c StGB kein generelles Verbot bestimmter Computerprogramme oder sonstiger Werkzeuge vor. Strafbar soll nur sein, wer eine Straftat nach den eben genannten Paragraphen (also das Ausspähen oder Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er sich beispielsweise Passwörter beschafft oder ein Computerprogramm herstellt, welches das Eindringen in ein EDV-System ermöglicht. (...)

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