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Hans Joachim Schabedoth
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Frage von Stefan M. •

Frage an Hans Joachim Schabedoth von Stefan M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Schadeboth,

danke erst mal, dass sie hier rede und Antwort stehen.

Meine frage an sie bezieht sich auf das Bereinigungsgesetz von 2006:

Bundesgesetzblatt von 2006 Teil1 Nr.18 S866ff vom 24.04.2006 

Hier wurden in verschiedensten Gesetzen die Geltungsbereiche gestrichen.

Darunter fiel die StPo, die ZPO und dass GVG.

Diese Streichung des Geltungsbereiches ist ebenfalls 1990 bei der Wiedervereinigung im GG bei Paragraph 23 passiert.

Dieser gab ebenfalls einen Geltungsbereich an, der daraufhin in der Präambel erwähnt wird.

Dies erfolgte 2006 jedoch nicht bei den genanten Gesetzen. Es ist den Meisten die sich damit beschäftigen, daher nicht schlüssig, warum dieser gestrichen wurde und welche Auswirkungen dies auf die Gesetze hat.

Ich hoffe sie können mir da helfen.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Gerne möchte ich Ihnen darauf antworten.

Zunächst möchte ich gerne klarstellen, dass die Aufhebung von Einführungsbestimmungen zu wichtigen deutschen Gesetzeswerken, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO) durch die sogenannten Rechtsbereinigungsgesetze weder zum Wegfall des räumlichen Geltungsbereiches noch zur Ungültigkeit dieser Gesetze geführt haben.

Rechtsbereinigungsgesetze setzen älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat, außer Kraft. Die Bundesregierung verfolgt mit ihnen ausschließlich das Ziel, den Bestand der geltenden Gesetze und Verordnungen übersichtlich zu halten.

Durch die Artikel 14, 49 und 67 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundeministerium der Justiz vom 19. April 2006 (BGBI. I S. 866) sind diejenigen Paragrafen der Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und zur stopp aufgehoben worden, die die Vorschriften für das Inkrafttreten enthielten. Mit Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze sind diese Regelungen vollzogen und selbst bedeutungslos. Dies gilt auch für die im Jahre 1877 getroffene Aussage, das Gesetz trete „im ganzen Umfang des Reiches…“ in Kraft. Damals lösten die einheitlichen Reichsjustizgesetze die verschiedenen Prozessrechte der Länder ab. Auch diese Aussage hat sich mit ihrem Vollzug erledigt. Seitdem galten die ZPO, das GVG und die stopp im ganzen Deutschen reich und gemäß Artikel 137 Grundgesetzes ab Inkrafttreten desselbigen in der Bundesrepublik Deutschland. Bereits im September 1950 hatte der Deutsche Bundestag alle drei Gesetze neu gefasst. Ein einmal in Kraft getretenes Gesetz ist so lange gültig, bis es durch ein späteres ausdrücklich aufgehoben wird. Die bereits genannten Gesetze sind in Deutschland allerdings weiterhin geltendes Recht.

Der räumliche Geltungsbereich von Bundesgesetzen ist regelmäßig das gesamte Bundesgebiet, ohne dass dies in jedem Gesetz einzeln geregelt werden muss. Nur Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen einer gesetzlichen Regelung.

Ich hoffe, dass diese Informationen hilfreich für Sie sind.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Joachim Schabedoth