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Hans-Detlef Roock
CDU
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Frage von IG I. •

Frage an Hans-Detlef Roock von IG I. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Betr.: Bebauungsplan Bergstedt 23, Forderungskatalog, Dialog

Sehr geehrter Herr Roock,

der B-Plan Bergstedt 23 (am Immenhorstweg) wird von breiten Teilen der Bevölkerung, den Naturschutzverbänden, namhaften Umwelt- und Rechtsexperten und allen Hamburger Parteien außer der CDU abgelehnt. Dem Ersten Bürgermeister, Senator Dr. Freytag und Oberbaudirektor Prof. Dr. Walter sind die Argumente, die gegen den B-Plan sprechen, aus mehreren Schreiben mit Gesprächsangeboten der IG Immenhorstweg bekannt. Leider wurde darauf bisher nicht näher eingegangen.
Deswegen fordert die IG Immenhorstweg, dass das Gesetz zum B-Plan nicht verabschiedet werden darf, bis folgende strittige Sachverhalte zweifelsfrei geklärt sind:

1. Im FFH-Gutachten der Stadt bzw. eines Bauträgers werden erhebliche Beeinträchtigungen durch den B-Plan für Rote-Liste-Arten des EU-Vogelschutzgebietes Hainesch-Iland festgestellt. Im folgenden wird eine FFH-Verträglichkeit dennoch konstatiert, da geplante Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden, um eine Schadensminimierung unter die Schwelle der FFH-Verträglichkeit zu konstruieren. Dies ist ein schwerer methodischer Fehler und naturschutzrechtlich unzulässig. Die Beurteilung der Erheblichkeit ist unabhängig davon vorzunehmen, ob auf der nachfolgenden Ebene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden können. Der B-Plan ist naturschutzrechtlich im Sinne der EU-Richlinie und des Bundesnatur-schutzgesetzes unzulässig.
Dieser methodische und rechtliche Fehler muss unseres Erachtens vor Verabschiedung des Gesetzes durch ein unabhängiges umwelt-rechtliches Gutachten geklärt werden!

2. Das Ergebnis der Massenbeschwerde der Bevölkerung aus den Walddörfern bei der EU-Kommission zum B-Plan muss abgewartet werden.

3. Eine Klage der IG Immenhorstweg und der Initiative Wohldorfer Wald gegen das Procedere einer „unechten“ Zustimmung der CDU-dominierten Bezirksversammlung Wandsbek zu den bekannten Bürgerbegehren in Kombination mit der Evokation der Senats, mit dem Ziel die Bürgerbeteiligung abzukürzen, wird noch beim Hamburgischen Verwaltungsgericht bearbeitet. Wir fordern, dass das Urteil abgewartet wird, bevor Tatsachen geschaffen werden.

Wie ist Ihre Meinung zu den o.g. Forderungen? Sollten wir nicht in einen Dialog treten, indem endlich Gespräche zwischen den verantwortlichen Politikern und der IG Immenhorstweg stattfinden?

Mit vielem Dank und freundlichen Grüssen

Dres. Judith und Thorsten Dierlamm für die IG Immenhorstweg

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Dr. Dierlamm, sehr geehrter Herr Dr. Dierlamm,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage. Die dort von Ihnen genannten Bedenken teile ich jedoch nicht. Nach meinem Kenntnisstand sind die von Ihnen genannten strittigen Sachverhalte mittlerweile geklärt, so dass der Verabschiedung der B-Plans Bergestedt 23 am Immenhorstweg auch hinsichtlich dieser Bedenken nichts mehr im Wege steht.

Im folgenden will ich Ihnen gern im Einzelnen erläutern, wie ich zu dieser Einschätzung komme:
Hinsichtlich der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzustellen, dass diese unabhängig von der Beurteilung der Erheblichkeit erfolgt ist. Insofern liegt keinesfalls ein methodischer Fehler vor. Zur Vermeidung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen der europäischen Schutzgüter im EU-Vogelschutzgebiet Hainesch/Iland werden im Vorfeld der Bebauung schadensminimierende Maßnahmen durchgeführt, die auf die Schutzanforderungen der einzelnen betroffenen Arten abgestimmt sind, wie zum Beispiel Hochstaudensäume als Lebensraum für den Wachtelkönig. Aufgrund der hier getroffenen Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung wird die Erheblichkeitsschwelle für die FFH-Verträglichkeit nicht überschritten, so dass keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der FFH-Richtlinie, nämlich Kohärenzmaßnahmen, erforderlich werden. In diesem Fall handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, die der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. Insofern gibt es hier keinen Zusammenhang.

Die Ablehnung eines Massenbeschwerdeverfahrens durch die EU-Kommission bestätigt ebenfalls, dass im Verfahren zum B-Plan keine rechtlichen Fehler vorliegen, die ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik hinsichtlich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie rechtfertigen würden.
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich nach Auffassung der Kommission nicht um eines der zum Schutz bestimmter Vogelarten am besten geeigneten Gebiete im Sinne des Artikels 4 (1) der Vogelschutzrichtlinie. In dem relevanten Gebiet sind zwar die in der Vogelschutzrichtlinie gelisteten Arten Wachtelkönig und Neuntöter nachgewiesen, jedoch sind diese Vorkommen sehr gering ( vier rufende Wachtelkönige, ein Neuntöter) und daher von untergeordneter Bedeutung. Sie tragen nicht zum Erhalt der Arten in Deutschland bei. Daher ist die Ausweisung des Gebietes als Schutzgebiet nicht erforderlich. Die durchgeführte FHH-Verträglichkeitsstudie hat ergeben, dass erhebliche negative Auswirkungen auf das angrenzende Vogelschutzgebiet Hainisch-Iland sowie auf die in diesem vertretenden Vogelarten zwar theoretisch denkbar sind, aber durch adäquate Minderungsmaßnahmen (eben nicht Ausgleichsmaßnahmen) ausgeschlossen werden können. Entsprechende, in der Verträglichkeitsprüfung vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen sind von der Bundesrepublik zugesagt worden.

Auch das Oberverwaltungsgericht sieht keinen rechtlichen Handlungsbedarf und hat den Antrag Ihrer Interessensgemeinschaft mittlerweile abgelehnt.

Mit freundlichem Gruß

Hans-Detlef Roock
Stellvertretender CDU-Fraktionsvorsitzender