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Hans-Detlef Roock
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Frage von IG I. •

Frage an Hans-Detlef Roock von IG I. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Betr.: Gesetzentwurf zum Bebauungsplan Bergstedt 23

Sehr geehrter Herr Roock,

wie Sie natürlich wissen, wird in Kürze vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ein Gesetzentwurf zum Bebauungsplan Bergstedt 23 (Immenhorstweg) in die Bürgerschaft zur Verabschiedung eingebracht. Weil dieser von breiten Teilen der Bevölkerung, den Naturschutzverbänden und allen Hamburger Parteien außer der CDU abgelehnt wird, haben wir Ihnen kürzlich einige Informationen übermittelt.

Zusammengefasst:
In der FFH-Studie der Stadt Hamburg wird eine erhebliche Beeinträchtigung Roter-Liste Arten des benachbarten EU-Vogelschutzgebietes Hainesch-Iland festgestellt. Im folgenden wird eine FFH-Verträglichkeit dennoch konstatiert, da geplante Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden, um eine Schadensminimierung unter die Schwelle der FFH-Verträglichkeit zu konstruieren. Dies ist ein schwerer methodischer Fehler und naturschutzrechtlich unzulässig. Die Beurteilung der Erheblichkeit ist unabhängig davon vorzunehmen, ob auf der nachfolgenden Ebene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden können.

UNSERE FRAGE:
Wie positionieren Sie sich bezüglich der geplanten Bebauung vor diesem Hintergrund?

Wir bedanken uns
für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Dres. Judith und Thorsten Dierlamm für die Interessengemeinschaft Immenhorstweg
Birkenweg 10 b
22395 Hamburg
Tel.: 040/64536679

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Dr. Dierlamm, sehr geehrter Herr Dr. Dierlamm,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage. Die dort von Ihnen genannten Bedenken teile ich jedoch nicht. Nach meinem Kenntnisstand sind die von Ihnen genannten strittigen Sachverhalte mittlerweile geklärt, so dass der Verabschiedung der B-Plans Bergestedt 23 am Immenhorstweg auch hinsichtlich dieser Bedenken nichts mehr im Wege steht.

Im folgenden will ich Ihnen gern im Einzelnen erläutern, wie ich zu dieser Einschätzung komme:
Hinsichtlich der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen ist festzustellen, dass diese unabhängig von der Beurteilung der Erheblichkeit erfolgt ist. Insofern liegt keinesfalls ein methodischer Fehler vor. Zur Vermeidung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen der europäischen Schutzgüter im EU-Vogelschutzgebiet Hainesch/Iland werden im Vorfeld der Bebauung schadensminimierende Maßnahmen durchgeführt, die auf die Schutzanforderungen der einzelnen betroffenen Arten abgestimmt sind, wie zum Beispiel Hochstaudensäume als Lebensraum für den Wachtelkönig. Aufgrund der hier getroffenen Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung wird die Erheblichkeitsschwelle für die FFH-Verträglichkeit nicht überschritten, so dass keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der FFH-Richtlinie, nämlich Kohärenzmaßnahmen, erforderlich werden. In diesem Fall handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, die der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. Insofern gibt es hier keinen Zusammenhang.

Die Ablehnung eines Massenbeschwerdeverfahrens durch die EU-Kommission bestätigt ebenfalls, dass im Verfahren zum B-Plan keine rechtlichen Fehler vorliegen, die ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik hinsichtlich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie rechtfertigen würden.
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich nach Auffassung der Kommission nicht um eines der zum Schutz bestimmter Vogelarten am besten geeigneten Gebiete im Sinne des Artikels 4 (1) der Vogelschutzrichtlinie. In dem relevanten Gebiet sind zwar die in der Vogelschutzrichtlinie gelisteten Arten Wachtelkönig und Neuntöter nachgewiesen, jedoch sind diese Vorkommen sehr gering ( vier rufende Wachtelkönige, ein Neuntöter) und daher von untergeordneter Bedeutung. Sie tragen nicht zum Erhalt der Arten in Deutschland bei. Daher ist die Ausweisung des Gebietes als Schutzgebiet nicht erforderlich. Die durchgeführte FHH-Verträglichkeitsstudie hat ergeben, dass erhebliche negative Auswirkungen auf das angrenzende Vogelschutzgebiet Hainisch-Iland sowie auf die in diesem vertretenden Vogelarten zwar theoretisch denkbar sind, aber durch adäquate Minderungsmaßnahmen (eben nicht Ausgleichsmaßnahmen) ausgeschlossen werden können. Entsprechende, in der Verträglichkeitsprüfung vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen sind von der Bundesrepublik zugesagt worden.

Auch das Oberverwaltungsgericht sieht keinen rechtlichen Handlungsbedarf und hat den Antrag Ihrer Interessensgemeinschaft mittlerweile abgelehnt.

Mit freundlichem Gruß

Hans-Detlef Roock
Stellvertretender CDU-Fraktionsvorsitzender