Hakan Demir
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SPD
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Frage von Julian S. •

Wie stellen Sie sicher, dass TIN-Menschen nach dem aktuellen Satzungen des Selbstbestimmungsgesetzes nicht bei der Änderung Ihres Vornamens, keiner Gefahr bei der Datenübermittlung ausgesetzt sind?

Nach der aktuellen Satzung des Selbstbestimmungsgesetzes, muss bei einer Namensänderung einer TIN-Person, sämtliche personenbezogenen Daten des Antragstellers/ der Anstragstellerin, an 10 verschiedene deutsche Sicherheitsbehörden gesendet werden. Damit erfüllt sich der Zustand einer Generalverdachtsstellung gegen TIN-Personen. Des Weiteren, kann nicht sicher gestellt werden, das diese Daten, nicht an 3. weitergereicht werden. Was zu einer akuten GEfahr für TIN-Personen führen kann.
Nach Zwischenfällen bei z.B. Polizeistellen und dem Bundeskriminalamt (z.B. NSU 2.0) wurden Datensätze von Beamten der Bundesrepublik an Kriminelle und Terroristen weitergeleitet. Diese wurden zur Bedrohung von Personen benutzt.

Aufgrund dieser Grundlage, muss davon ausgegangen werden, das mit Datensätzen nach dem Selbstbestimmungsgesetzes das gleiche geschehen kann.

Ich bitte Sie sich dafür Einzusetzen, das dieser Gesetzespunkt gestrichen wird, da eine er akute Bedrohung für Tin-Personen darstellt.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

danke für Ihre Nachricht.

Zunächst: Ich freue mich sehr darüber, dass wir nun das TSG außer Kraft setzen. Denn trans- und intergeschlechtliche Personen dürfen weder diskriminiert noch misshandelt werden. Deswegen führen wir das Selbstbestimmungsgesetz ein und vereinfachen somit die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern und bauen zeit- und kostenintensive bürokratische Hürden ab.

Zu den angesprochenen Sicherheitsbedenken: Gestrichen wurde der im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehene § 13 Absatz 5 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Diese wurden von diversen Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetz im Deutschen Bundestag geäußert und von uns sehr ernst genommen. Die Bedenken resultierten daraus, dass bei der Namensänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz nach § 13 Absatz 5 eine Vielzahl der Meldedaten der betroffenen Personen proaktiv an zahlreiche Sicherheitsbehörden übermittelt werden sollten. Eine solche umfangreiche Datenübermittlung bei Personenstandsänderungen ist dem deutschen Recht bislang fremd. Eine Regelung zur proaktiven Datenübermittlung ausschließlich bei Personenstandsänderungen von trans*Personen – nicht aber bei Personenstandsänderungen bei Eheschließung, Adoptionen, Einbenennungen oder sonstiger öffentlicher Namensänderungen – halten wir daher für problematisch. Unbenommen sind den Sicherheitsbehörden außerdem anlassbezogene Abfragen bei den Meldebehörden, um Personenstandsänderungen nachzuvollziehen.

Stattdessen wird nun ein einheitliches Verfahren diskriminierungsfrei für alle Bürger:innen zur Änderung der Namen innerhalb der Reform des öffentlich-rechtlichen Namensrechts bis zum 31.12.2024 angestrebt (vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/997494/98afe6d4c76c3627e4a881bb49ab655c/240410-EA-KOA.pdf).  

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir

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