Wie stellen Sie sicher, dass das SBGG keine neuen Diskriminierungen und Risiken schafft?
Wenn bei Änderung des Geschlechtseintrags persönliche Daten automatisch an zahlreiche Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, besteht dann nicht die Möglichkeit, dass TIN-Menschen unter Generalverdacht gestellt werden? Ist dies nicht ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und dadurch äußerst problematisch?
Sehr geehrte Frau M.,
danke für Ihre Nachricht.
Zunächst: Ich freue mich sehr darüber, dass wir nun das TSG außer Kraft setzen. Denn trans- und intergeschlechtliche Personen dürfen weder diskriminiert noch misshandelt werden. Deswegen führen wir das Selbstbestimmungsgesetz ein und vereinfachen somit die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern und bauen zeit- und kostenintensive bürokratische Hürden ab.
Zu den angesprochenen Sicherheitsbedenken: Gestrichen wurde der im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehene § 13 Absatz 5 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Diese wurden von diversen Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetz im Deutschen Bundestag geäußert und von uns sehr ernst genommen. Die Bedenken resultierten daraus, dass bei der Namensänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz nach § 13 Absatz 5 eine Vielzahl der Meldedaten der betroffenen Personen proaktiv an zahlreiche Sicherheitsbehörden übermittelt werden sollten. Eine solche umfangreiche Datenübermittlung bei Personenstandsänderungen ist dem deutschen Recht bislang fremd. Eine Regelung zur proaktiven Datenübermittlung ausschließlich bei Personenstandsänderungen von trans*Personen – nicht aber bei Personenstandsänderungen bei Eheschließung, Adoptionen, Einbenennungen oder sonstiger öffentlicher Namensänderungen – halten wir daher für problematisch. Unbenommen sind den Sicherheitsbehörden außerdem anlassbezogene Abfragen bei den Meldebehörden, um Personenstandsänderungen nachzuvollziehen.
Stattdessen wird nun ein einheitliches Verfahren diskriminierungsfrei für alle Bürger:innen zur Änderung der Namen innerhalb der Reform des öffentlich-rechtlichen Namensrechts bis zum 31.12.2024 angestrebt (vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/997494/98afe6d4c76c3627e4a881bb49ab655c/240410-EA-KOA.pdf).
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir