Hakan Demir
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SPD
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Frage von Alexander R. •

Vorausgesetzt die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes treten in Mai 2024 in Kraft, können alle mit einer Einbürgerungszusicherung auf ihre bisherge Ausbürgerung verzichten?

Sehr geehrter Herr Demir,
Ich habe mir die bisherigen Beiträge zur Frage, ob Einbürgerungsandidaten mit einer Einbürgerungszusicherung, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgestellt wurde, ebenfalls von den neuen Regelungen profitieren, durchgelesen und leider bin ich nur bedingt schlauer geworden.

Da zum jetzigen Zeitpunkt viele offene Fragen seitens uns Einbürgerungskandidaten vorliegen, würde ich Sie bitten Ihre bisherige Antwort auf folgendes Szenario anzuwenden:

Einbürgerungsantrag im Februar 2022 gestellt, Antrag in Januar 2024 bearbeitet und Einbürgerungszusicherung im Februar 2024 erhalten. Laut bisheriger Gesetzeslage müsste jetzt die Ausbürgerung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Vrstl. Mai 2024 treten die Änderungen in Kraft. Kann nun im Mai 2024 auf die Ausbürgerung verzichtet werden oder zählt die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Einbüregrungszusicherung?

Ich bedanke mich herzlichst für Ihre Antwort!

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr R.,

herzlichen Dank für die Zuschrift. 

Und gerne können wir das Verfahren zur Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit an dem vorgeschlagenen Beispiel durchspielen:

Fälle, die im Januar 2024 bearbeitet werden, werden erst einmal noch unter der alten Rechtslage bearbeitet. Deshalb werden die Einbürgerungszusicherungen noch mit der Aufforderung zur Ausbürgerung ausgestellt. Einbürgerungszusicherungen sind aber 2 Jahre gültig und können darüber hinaus auch verlängert werden. Jetzt ändert sich innerhalb der Zeit, in der die Einbürgerungszusicherung in Kraft tritt, die Rechtslage. Damit wird die Pflicht, die bisherige Staatsangehörigkeit niederzulegen, hinfällig. Sie warten also einfach ab, bis das neue Gesetz in Kraft tritt und können dann die Einbürgerungsbehörde informieren, dass sie nicht mehr beabsichtigen, ihre alte Staatsangehörigkeit niederzulegen - und die Behörde muss dank der neuen Rechtslage die Entscheidung über ihren Fall unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit treffen. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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