Selbstbestimmungsgesetz: Setzen Sie sich dafür ein, dass die Selbstbestimmung von Menschen mit kognitiver/psychischer Beeinträchtigung bewahrt wird?
Sehr geehrter Herr Demir,
ich schreibe Ihnen besorgt über den aktuellen Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes, speziell § 3 Abs. 3. Dieser könnte Menschen mit kognitiver/psychischer Beeinträchtigung stärker von Betreuern abhängig machen und Diskriminierung begünstigen.
Setzen Sie sich dafür ein, dass die Selbstbestimmung dieser Menschen bewahrt wird? Was tun Sie, um sicherzustellen, dass ihre Rechte geschützt sind? Wie stehen Sie zu einer Stärkung der Selbstbestimmung, auch für Personen unter Betreuung?
Ich bitte um Ihre Unterstützung, um sicherzustellen, dass das Selbstbestimmungsrecht für alle Menschen, unabhängig von ihrer Beeinträchtigung, gewahrt bleibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Kathrin G.
Sehr geehrter Frau G.,
danke für Ihre Frage.
Im parlamentarischen Prozess haben wir noch Änderungen in den § 3 Absatz 3 eingefügt.
Die Bezugnahme auf die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 BGB wurde gestrichen und die Schutzvorschrift damit auf den Anwendungsfall von rechtlich betreuten Volljährigen beschränkt, die geschäftsunfähig sind.
§ 3 Absatz 3 SBGG stellt nun sicher, dass der/die Betreuer:in die Erklärungen nach § 2, die Geschäftsfähigkeit voraussetzen, stellvertretend für die betroffene Person abgeben kann, dies aber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Genehmigungsvorbehalt soll gerade zum Schutz der betroffenen Person gewährleisten, dass der/die Betreuer:in die Erklärungen nach Maßgabe von § 1821 BGB auch wirklich abgibt, d.h. Wunsch und Willen der betroffenen Person feststellt und tatsächlich umsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir