Planen Sie es zuverhindern, das Leuten, die den Geschlechtseintrag ändern/streichen lassen wollen, Wartezeiten & Datenübermittlung an Strafbehörden per Selbstbestimmungsgestz in den Weg gelegt werden?
Sehr geehrter Herr B.,
danke für Ihre Nachricht.
Zunächst: Ich freue mich sehr darüber, dass wir nun das TSG außer Kraft setzen. Denn trans- und intergeschlechtliche Personen dürfen weder diskriminiert noch misshandelt werden. Deswegen führen wir das Selbstbestimmungsgesetz ein und vereinfachen somit die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu ändern und bauen zeit- und kostenintensive bürokratische Hürden ab.
Zu den angesprochenen Sicherheitsbedenken: Gestrichen wurde der im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehene § 13 Absatz 5 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Diese wurden von diversen Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetz im Deutschen Bundestag geäußert und von uns sehr ernst genommen. Die Bedenken resultierten daraus, dass bei der Namensänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz nach § 13 Absatz 5 eine Vielzahl der Meldedaten der betroffenen Personen proaktiv an zahlreiche Sicherheitsbehörden übermittelt werden sollten. Eine solche umfangreiche Datenübermittlung bei Personenstandsänderungen ist dem deutschen Recht bislang fremd. Eine Regelung zur proaktiven Datenübermittlung ausschließlich bei Personenstandsänderungen von trans*Personen – nicht aber bei Personenstandsänderungen bei Eheschließung, Adoptionen, Einbenennungen oder sonstiger öffentlicher Namensänderungen – halten wir daher für problematisch. Unbenommen sind den Sicherheitsbehörden außerdem anlassbezogene Abfragen bei den Meldebehörden, um Personenstandsänderungen nachzuvollziehen.
Stattdessen wird nun ein einheitliches Verfahren diskriminierungsfrei für alle Bürger:innen zur Änderung der Namen innerhalb der Reform des öffentlich-rechtlichen Namensrechts bis zum 31.12.2024 angestrebt (vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/997494/98afe6d4c76c3627e4a881bb49ab655c/240410-EA-KOA.pdf).
Für eine komplette Streichung der dreimonatigen Anmeldefrist haben wir als SPD im parlamentarischen Verfahren leider keine Unterstützung erhalten. Aber: Das Selbstbestimmungsgesetz tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Neu im Gesetz wurde verankert, dass durch ein gespaltenes Inkrafttreten die Möglichkeit eröffnet wird, dass bereits ab dem 1. August 2024 eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gemäß § 4 SBGG abgegeben werden kann, sodass die dreimonatige Anmeldefrist gemäß § 4 Satz 1 SBGG zu laufen beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir