Hakan Demir
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SPD
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Frage von Kamran G. •

Hallo Herr Demir, wie ist es geregelt, wenn man bereits die Zusicherung hat. Darf man dann gem. neuem Gesetzt den ausländischen Pass dennoch behalten, obwohl gem. Antrag dieser abgeben werden müsste.

Also man hat aktuell die Einbürgerungszusicherung und 2 Jahre Frist um seinen ausländischen Pass abzugeben. Wenn das Gesetz innerhalb dieser Frist verabschiedet wird, darf man gem. neuem Gesetz handeln und den ausländischen Pass behalten, obwohl die Antragstellung vor der Verabschiedung geschah.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr G.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Als zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion für das Staatsangehörigkeitsrecht setze ich mich dafür ein, dass der Zugang zur Staatsangehörigkeit deutlich erleichtert wird. Zentrale Bausteine sind dabei die generelle Ermöglichung der Mehrstaatigkeit und die Absenkung der Fristen für die Einbürgerung und für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern.

Einbürgerungszusicherungen gelten in der Regel 2 Jahre. Da Sie nach dem neuen Gesetz nicht mehr zur Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit verpflichtet wären, wird damit auch in Ihrem Fall die Pflicht zur Niederlegung entfallen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, dass Sie mit Ihrer Behörde in Kontakt treten, um abzuklären, für wie lange Ihre Zusicherung ausgestellt wurde und wie Sie nach der Gesetzesänderung verfahren, um auf Basis der Zusicherung ohne Niederlegung Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde zu erhalten. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir

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