Hakan Demir
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Frage von René Z. •

Guten Tag, warum regelt das StARModG nicht, wie bereits gestellte, geprüfte oder mit einer Zusicherung belegte Anträge behandelt werden, wenn eine Änderung diesen Antrag maßgeblich beeinflusst?

Ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt. Im Juli 2023 hat mir die zuständige Behörde eine Einbürgerungszusicherung ausgehändigt (§ 38 VwVfG). Diese ist mit der Auflage versehen, dass ich die Aufgabe meiner alten Staatsbürgerschaft innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen habe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Mit dem (sehr wahrscheinlich zeitigen) Inkraftreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 (StARModG), fällt diese Voraussetzung zur Einbürgerung gem. Artikel 1 Nr. 6 Abs. a) UAbs. aa) 2. UAbs. ddd) StARModG weg. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die o. g. Auflage.

Auf welcher Rechtsgrundlage könnte ich die Änderung der Zusicherung bzw. das Aufheben der Auflage (und damit die sofortige Einbürgerung) von der zuständigen Behörde verlangen ohne, dass die Zusicherung insgesamt zurückgenommen wird?

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Z.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift. 

Dass nicht mehr durch die Rechtslage gedeckte Anforderungen einer Einbürgerungszusicherung entfallen, ist bereits im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Sie brauchen also keine spezifische Passage im neuen Gesetz zum Umgang mit Altfällen, sondern können sich einfach auf das neue Staatsangehörigkeitsgesetz beziehen, das auch für in Bearbeitung befindliche Fälle gültig ist. 

Ich würde Ihnen also empfehlen, sich in dieser Angelegenheit direkt an Ihre Behörde zu wenden und den Willen zur Einbürgerung ohne Niederlegung der bisherigen Staatsangehörigkeit anzuzeigen. 

Mit freundlichen Grüßen 

Hakan Demir 

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