Hakan Demir
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Frage von Igor R. •

Einbürgerung

Sehr geehrter Herr Demir,

ich habe die Einbürgerunungzusicherung bereits erhalten. Falls das neue Einbürgerungsgesetzt in Kraft tritt, mit der Option der doppelten Staatsbürgerschaft
, könnte ich dann auch in meinem Fall davon gebrauch machen oder gilt dies nur für Anträge, die nach der Erlassung des Gesetzes gestellt werden? Viele Grüße. I.

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr R.,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Ich freue mich sehr, dass wir die historische Reform des Staatsangehörigkeitsrechts heute im Deutschen Bundestag verabschiedet haben: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-staatsangehoerigkeitsrecht-986286 Wir machen Deutschland damit zu einem offeneren und auch demokratischeren Land und ich bin froh, am Abschluss dieser Reform mitgewirkt zu haben.

Sobald das Gesetz in Kraft ist, werden auch bereits laufende Antragsverfahren nach der neuen Rechtslage entschieden. (eine Ausnahme gibt es, wenn Menschen, die vor dem 23.08.2023 dadurch Nachteile beim Nachweis der Lebensunterhaltssicherung haben würden. Da wird dann die für die Menschen günstigere alte Rechtslage angewandt)

In Berlin hat dazu das Landesamt für Einwanderung alle Antragsteller:innen per Mitteilung auf der Website mit folgender Botschaft informiert: "Sobald 2024 eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen wird, werden alle für Sie günstigeren Änderungen automatisch auf Ihren Antrag angewendet. Sie müssen hierfür keinen extra Antrag stellen."  (https://service.berlin.de/standort/324180/

Ich empfehle Ihnen also, nach Inkrafttreten des Gesetzes mit Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde in Kontakt zu treten und diese zu informieren, dass Sie keine Niederlegung ihrer alten Staatsangehörigkeit vornehmen möchten, und auf dieser Basis die weiteren Schritte bis zur Verleihung der Staatsangehörigkeit zu besprechen. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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