Das neue StAG sieht vor, dass der §10 Absatz 1 Satz 4 entfällt. Ist bei Vorhandensein Einbürgerungszusicherung die Deutsche Staatangehörigkeit sofort zu verleihen?
Sehr geehrter Herr Demir,
gestern am 19.01.2024 beschloss der Bundestag das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Das neue StAG sieht vor, dass der §10 Absatz 1 Satz 4 entfällt (Abgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit).
Ich habe meine Einbürgerungszusicherung bereits im Jahr 2023 bekommen. Für die Verleihung der Deutschen Staatsangehörigkeit war bis jetzt der Nachweis für den Verlust meiner bisherigen Staatsangehörigkeit notwendig.
Bedeutet dies, dass mir die Deutsche Staatsangehörigkeit sofort zu verleihen ist?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr B.,
danke für Ihre Nachricht.
Mit der Staatsangehörigkeitsreform wird ermöglicht, dass man neben der deutschen eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen kann, ohne die deutsche aufgeben zu müssen.
Die Reform wird aber erst zu Mitte des Jahres in Kraft treten, ein genaues Datum kann ich noch nicht nennen. Erst dann sind doppelte Staatsbürgerschaften möglich.
Bei Ihnen stellt sich die Frage, bis wann Ihre Einbürgerungsvoraussetzung gültig ist. Lassen Sie sich vor Inkrafttreten der Reform einbürgern, müssen Sie noch Ihre bisherige Staatsbürgerschaft abgeben. Nach Inkrafttreten ist die doppelte Staatsbürgerschaft möglich und Sie müssen Ihre alte nicht mehr abgeben.
Wenden Sie sich bitte aber bei solch konkreten Fragen auch an Ihre zuständige Einwanderungsbehörde oder an eine Migrationsberatungsstelle vor Ort.
Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir