
(...) Die Offenlegung der Steuererklärung greift dagegen in einem nicht zu rechtfertigenden Maße in das freie Mandat eines Abgeordneten ein. Solange es sich nicht um Informationen handelt, die tatsächlich dazu geeignet sind, auf mögliche Abhängigkeiten des Abgeordneten hinzuweisen, ist seine persönliche Rechtssphäre schützenswert. (...)