Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Herbert Z. •

Wann befasst sich der Rechtsschutzausschuss und die CDU mit den notwendigen Ergänzungen des Wohnungseigentumsgesetz?

Sehr geehrter Herr Dr. Krings,
durch Änderung des Wohnungseigentumsgesetz zum 1.12.20 (von der CDU mit beschlossen) wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Bis November 2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen (Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen) die übrigen Eigentümer die Beklagten. Dadurch war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Z.,

vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.de vom 27.03.2023, in welcher Sie Ergänzungen in Bezug auf das Wohnungseigentumsgesetz vorschlagen.

Die Kosten eines Rechtsstreits der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehören tatsächlich zu den Kosten der Verwaltung, die gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentümer-Anteile auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen sind.

Das geltende Recht weicht insoweit von der alten Fassung des WEG in § 16 Abs. 8 ab, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 43 nur zu den Kosten der Verwaltung gehörten, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6 aF) handelte.

Diese Vorschrift sollte verhindern, dass Streitigkeiten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander auf Kosten aller ohne Rücksicht auf die jeweilige Parteistellung und die gerichtliche Kostenentscheidung ausgetragen werden. 

Die Vorschrift verfolgte den Zweck, im Verhältnis der Wohnungseigentümer den Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu sichern.

Obgleich ich Ihre Kritik nachvollziehen kann, passte die Regelung des § 16 Abs. 8 (aF) nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr in das gesetzliche System der Prozessführung durch die Gemeinschaft.

Während nämlich vorher Hausgeldprozesse gegen den Schuldner durch die übrigen Wohnungseigentümer als Kläger geführt wurden, stehen Hausgeldansprüche der rechtsfähigen Gemeinschaft jener Wohnungseigentümer selbst zu; sie selbst ist als Klägerin aus eigenem Recht prozessführungsbefugt.

Nach Inkrafttreten des WEMoG ist die Gemeinschaft der Eigentümer die richtige Beklagte im Beschlussmängel- bzw. Beschlussersetzungsprozess nach § 44 WEG.

Die Beteiligung an den Kosten sämtlicher Eigentümer ergibt sich insoweit aus der eigenen Parteistellung der Gemeinschaft und zwar unabhängig von der eigenen Parteirolle des Einzelnen in dem Rechtsstreit.

Als Mitglied der Gemeinschaft steht auch der beklagte Wohnungseigentümer im Hausgeldprozess sowie der Kläger im Beschlussmängel- oder Beschlussersetzungsprozess gegen die Gemeinschaft in der Verantwortung, die Gemeinschaft anteilig mitzufinanzieren.

Dementsprechend wurde § 16 Abs. 8 aF durch das WEMoG ersatzlos gestrichen.

In Bezug auf das von Ihnen geschilderte Problem würde ich ferner darauf verweisen, dass Sie als Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen Verteilungsmaßstab nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung der Kosten beschließen können.

Hierbei genügt zur Änderung des Verteilungsmaßstabs unabhängig von der Kostenart stets ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer.

Weiterhin unterliegen sie hierbei keinen besonderen, ausdrücklichen Vorgaben für den Inhalt des geänderten.

Es gelten lediglich die allgemeinen Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Günter Krings

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