Es dürfte unstrittig sein dass PV-Anlagen massiv gefördert werden müssen. Doch der Aufwand für Genehmigungen/Steuer/Umsatzsteuer hemmen für Anlagen <10 kW. Wollen Sie diese Hemmnisse anpacken?
Sehr geehrter Herr Hüneburg,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.08.2021, in welcher Sie sich nach der Förderung kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erkundigen. Gerne nehme ich im Folgenden dazu Stellung.
Wir haben bereits in den letzten Monaten hinsichtlich verschiedener Bereiche der Förderung von PV-Anlagen gute Erfolge erzielt. So haben wir zunächst dafür gesorgt, dass Photovoltaik (PV) auch weiterhin über das EEG gefördert werden kann und den Förderdeckel aufgehoben.
Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu steigern, haben wir für das nächste Jahr u.a. zusätzliche umfangreiche Sonderausschreibungen für PV als Sofortmaßnahme geregelt. Damit überbrücken wir den Zeitraum, bis wir Klarheit zu den Ausbauzielen bei Erneuerbaren Energien auf europäischer Ebene bis 2030 haben, und stellen sicher, dass wir beim Ausbau keine Zeit verlieren. Für PV werden die Ausschreibungsmengen im Jahr 2022 um 4,1 GW auf 6 GW angehoben.
Mit der Novelle des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2021) haben wir zudem den von Ihnen angesprochenen Verwaltungsaufwand adressiert und den Grundstein für eine deutliche Entbürokratisierung gelegt. So haben wir die rechtliche Grundlage geschaffen, um das das Marktstammdatenregister stärker in Richtung eines „One-stop-Shop“ weiterzuentwickeln. Dies vereinfacht etwa die Anmeldung von PV-Anlagen.
Bereits heute trägt das Marktstammdatenregister gerade auch mit Blick auf die Finanzverwaltung zu einem erheblichen Bürokratieabbau bei: Wenn Daten im Marktstammdatenregister erfasst sind, sind viele Behörden schon gegenwärtig gesetzlich angehalten, diese zu nutzen.
Jüngst konnten auch steuerrechtliche Vereinfachungen erreicht werden: Nach Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder schafft das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 02.06.2021 die Ertrags-Steuerpflicht für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden, ab.
Bei diesen PV-Anlagen wird auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellet, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. So werden die entsprechenden finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren künftig zudem deutlich vereinfacht. Die geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück.
Die Union wird sich auch künftig für den Ausbau der PV einsetzen. Wir planen ein „Sonnenpaket“ und werden mit diesem auch die von Ihnen genannten Hemmnisse weiter adressieren. Insbesondere möchten wir Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen möglichst einfach über eine Onlineplattform gestalten.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings