Frage an Günter Krings von Frank S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Krings,
In der IPRED2 Richtlinie wird "gewerbsmäßig" so definiert:
"Die Verletzung im gewerbsmäßigen Umfang ist jede Verletzung eines geistigen Eigentums, mit der wirtschaftliche Vorteile erzielt werden sollen. Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke sind hierin nicht enthalten."
Das ist eine contradictio in eo ipso, die meines Erachtens zur Rechtsunklarheit führt.
Auch der deutsche Bundestag hat hier leider keine Klarheit geschaffen.
Nach der umgangssprachlichen Bedeutung von "gewerbsmäßig" stimme ich Ihnen zu, dass diese Urheberrechtsverletzungen selbstredend verfolgt werden müssen.
Nach der Legaldefinition ist aber schon das Herunterladen einer einzigen urheberrechtlich geschützten Datei "gewerbsmäßig", eine Gewinnerzielungsabsicht kann in der Regel unterstellt werden, und sei es nur 1 € oder noch weniger.
Meine Frage ist nun: Rechtfertigt das Herunterladen einer einzigen urheberrechtlich geschützten Datei, bei der der Schaden in Form entgangenen Gewinns bei 1€ liegen, einen Zugriff auf Verbindungsdaten?
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage im Eilbeschluss über die Vorratsdatenspeicherung vorläufig mit "Nein" beantwortet. Nun haben wir folgende Situation:
Nach geltender Rechtslage dürfen die Internetprovider Verbindungsdaten nach §96 TKG bei Flatratekunden nicht speichern, diese Daten dürfen aber im o.g. Fall prinzipiell herausgegeben werden. Nach §113a TKG müssen sie diese Daten speichern, dürfen sie aber nur in Fällen des §100a StGB herausgeben, wozu Urheberrechtsverletzungen nicht gehören.
Halten Sie diese Rechtslage für überzeugend?
Sehr geehrter Herr Segtrop,
wenn schon immer den Musikunternehmen unterstellt wird, sie seien nur auf ihren Profit fixiert, kann ich nicht erkennen, warum sie das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei mit einem Wert von einem Euro verfolgen sollten. Unabhängig vom Handeln der Musikindustrie in solchen Fällen hat der Gesetzgeber schon eine bewusste Entscheidung gefällt, daß in derartigen Bagatellfällen gerade keine zivilrechtliche Beauskunftung erfolgen soll. Allerdings gilt dies selbstverständlich nicht für den Fall, wenn ein kompletter Kinofilm als Datei zum Download angeboten wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat eben nicht ein klares „Nein“ zur Vorratsdatenspeicherung mit seiner Entscheidung ausgesprochen, sondern hat lediglich die Reichweite der Regelung eingeschränkt. Außerdem sind von der Entscheidung nur die §§ 113a, 113b TKG betroffen, während die Ermittlung der Verletzter von Urheberrechten seitens der Staatsanwaltschaft auf § 113 TKG beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings