Frage an Günter Krings von Roland N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
sehr geehrter herr krings,
ich frage mich schon seit längeren, wieso für gaststätten ohne discothekgenehmigung kein nachtruhegesetz gilt. muß der mündige bürger und mieter dies dulden oder wieso unternimmt das ordnungsamt nichts? für eine beantwortung dieser sachlage wärte ich ihnen sehr verbunden.
mit freundlichen grüßen
roland nennen
Sehr geehrter Herr Nennen,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Für Gaststätten in Mönchengladbach gibt es entgegen Ihrer Annahme klare Regeln zum Lärmschutz. Insbesondere verweise ich hier auf das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW. Hier heißt es in §9 Schutz der Nachtruhe: Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. In der Rechtssprechung gibt es außerdem das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum Thema Nachbarrecht – Nächtlicher Lärm durch Gaststätten. Hier heißt es: „Der Betreiber eines Lokals kann für den von seinen Gästen ausgehenden Lärm verantwortlich sein (einschließlich Motorgeräusche beim Wegfahren)…Die Gaststätten-Erlaubnis entbindet nicht von der Beachtung des Lärmschutzes…Bei der Wertung des Lärms als „wesentlich“ ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. (AZ 13 S 5083 / 99).
Ihre Kritik an das Ordnungsamt, dem Sie Untätigkeit vorwerfen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Laut zuständigem Abteilungsleiter gibt es pro Jahr rund 150 Bußgeldverfahren mit teilweise empfindlichen Strafen gegen Gaststättenbetreiber in Mönchengladbach, die sich nicht an die Lärmschutzauflagen halten. Daneben ist das Ordnungsamt im engen Kontakt mit den Betreibern und Nachbarn, um zum Beispiel durch den Einbau von Schallschutz Lösungen zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse der Betreiber und dem Recht der Anwohner auf Nachtruhe entsprechen. Sollten Sie in einem konkreten Fall Anlass zu einer Beschwerde haben, empfehle ich Ihnen das Gespräch mit dem Betreiber und verweise ansonsten auf das Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings