Frage an Günter Krings von Wolfgang K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr.Krings,
erstaunt bin ich über Ihre Behauptung (in Ihrer Antwort vom 29.5.2007), dass es gängige Praxis sein soll, dass im Einwohnermeldeamt zwei Passbilder abgegeben werden müssen. Eins bliebe zur Identifizierung im Zweifelsfall bei der Behörde.
Auf der Homepage Ihrer Heimatstadt ist davon keine Rede. Sowohl zur Beantragung des Personalausweises und des Reisepasses wird lediglich ein Foto verlangt.
Also sind Sie falsch informiert und verbreiten diese Falschinformation zur Verharmlosung der geplanten Gesetzesänderungen?
"Sicherheit" gegen "Freiheit", die immer mehr überwacht wird.
Als Schutz gegen Terrorismus? Zwar hat es durch vielleicht glückliche Umstände in Deutschland bisher keinen Terroranschlag gegeben, aber welches Risiko in unserer Welt wollen und können wir akzeptieren? Straßenverkehr, ärztiche Behandlungsfehler und viele weitere alltägliche Risiken haben und werden deutlich mehr Opfer fordern, ohne dass eine Einschränkungen der Freiheit gefordert wird.
Ich bin bereit das Risiko eines Terroranschlages zu tragen. Schließlich schließen auch zusätzliche Überwachungsmöglichkeiten des Staates letztlich keinen Terroranschlag oder Kapitalverbrechen aus.
Eine Anwendung bestehender Mittel der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden reichen aus meiner Sicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Klein
Sehr geehrter Herr Klein,
meine Antwort vom 29. Mai in Sachen "Speicherung von Lichtbildern" ist insofern missverständlich, dass nicht unbedingt zwei Passbilder abgegeben werden müssen. In Mönchengladbach ist dies offenbar auch nicht der Fall. Bundeseinheitlich geregelt ist aber die Speicherung der Passfotos in der Personalausweisbehörde. Gesetzlich festgelegt ist dies im Personalausweisgesetz §2a. Hier heisst es:
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,
2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
3. Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personalausweises,
4. ausstellende Behörde,
5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(2) Das Personalausweisregister dient
1. der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit,
2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist,
3. der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetze der Länder dazu.
(3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.