Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Max O. •

Frage an Günter Krings von Max O. bezüglich Wirtschaft

Thema: Leistungsschutzrecht

Sehr geehrter Hr. Frings,

Axel Springer hat Google nach längerem Ringen nun eine Gratislizenz eingeräumt. Auf die Klicks des marktbeherschenden Unternehmens will der Verlag nicht mehr verzichten. Kleinere Konkurrenzunternehmen erhalten diese jedoch nicht. Das Gesetz und die Handlungen des Verlags, sorgen also dafür, dass die Marktmacht und -beherrschug Googles unangefochten bleibt.

Ist es nicht Zeit das Gesetz wieder abzuschaffen, wenn dies das Ergebnis ist?

Mit freundlichen Grüßen
Max Oswald

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Oswald,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage, die ich gern beantworte.

Nachdem das Leistungsschutzrecht für Presseverlage am 1. August 2013 in Kraft getreten war, schlossen sich einige Verlage der VG Media an, um ihr Leistungsschutzrecht gemeinsam von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen und durchsetzen zu lassen. Im Vorfeld hatte der marktführende Suchmaschinenbetreiber Google die Verlage bereits dazu gezwungen, der unentgeltlichen Anzeige von Überschriften, Bildern und Textanreißern auf der von ihm betriebenen Nachrichtenseite zuzustimmen.

In den Auseinandersetzungen um die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage wird wie unter einem Brennglas deutlich, dass die Frage nach tauglichen Mitteln, mit denen einer derartigen Marktmacht angemessenen begegnet werden kann, in der Tat eine Herausforderung von besonderer Aktualität ist. Denn ganz offensichtlich ist es Verlagen – selbst wenn sie sich in einer Verwertungsgesellschaft zusammengeschlossen haben – nicht einfach möglich, die ihnen zustehende Rechte für von ihnen erbrachte Leistungen durchzusetzen. An diesen Schwierigkeiten zeigt sich deutlich, dass der Grund für sie keinesfalls in den urheberrechtlichen Vorschriften des Leistungsschutzrechts für Presseverleger liegt. Vielmehr sind sie Verhandlungsungleichgewichten geschuldet und somit allein kartellrechtlicher Art. Ungeachtet dieser Durchsetzungsschwierigkeiten sind bereits jetzt positive Effekte messbar, die auf die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage zurückzuführen sind: Besonders hervorzuheben ist hier dessen wichtiger Beitrag für die Herausbildung wirtschaftlich tragfähiger Online-Medienangebote. Nach einer vor kurzem vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger veröffentlichten Pressemitteilung hat Paid Content seit der Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage einen enormen Aufschwung erfahren. Die Zahl der Zeitungstitel, die ein Online-Bezahlangebot haben, hat sich in den vergangenen zwei Jahren mehr als verdoppelt. Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage konnte eine seinerzeit bestehende Schutzlücke im Urheberrecht geschlossen werden, die eine derartige erfreuliche Entwicklung bis dahin verhinderte.

Für die Abgabe einer abschließenden Bewertung des Erfolgs des Leistungsschutzrechts für Presseverlage ist es überdies noch zu früh: Zum einen hat die VG Media im Rahmen des üblichen Verfahrens der kollektiven Rechtewahrnehmung dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Tarif zur Prüfung vorgelegt. Zum anderen hat die Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle des DPMA ein Verfahren gegen Google zur Zahlung einer angemessenen Vergütung auf Grundlage des geltenden Rechts eingeleitet. Dieses Vorgehen wurde notwendig, da das Unternehmen sich bislang gänzlich weigert, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Erst wenn diese Verfahren abgeschlossen sind, wird die im Koalitionsvertrag angekündigte Evaluierung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage zielführend durchgeführt werden können und es wird sich zeigen, ob es gesetzgeberischer Nachbesserungen bedarf. Der Bundesjustizminister hat die VG Media am 24. Juni 2014 in Berlin ausdrücklich aufgefordert, mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage für „mehr Fairness im Netz“ zu sorgen und angekündigt, die Entwicklungen genau zu verfolgen und gegebenenfalls eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen ins Auge zu fassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings

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