Frage an Günter Krings von Christian W. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Günter Krings,
am 9. Juli 2013 antworteten Sie mir auf die Frage, wann es endlich eine Regelung bezüglich Vorteilsnahme durch Bundestagsabgeordnete gibt:
"vielen Dank für Ihre Email. Wenn es nach mir geht, dann sollten wir sehr bald eine Regelung zur Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption verabschieden. Bislang gibt es aber noch keinen tragbaren Entwurf, der die Mindestanforderungen von Rechtsstaatlichkeit erfüllt."
Wenn es "nach Ihnen geht" klingt so, als liege es Ihnen am Herzen.
Wie gedenken Sie sich bei der anstehenden Diätenerhöhung zu verhalten?
Verzichten Sie auf die Erhöhung, bis die Frage der Vorteilsnahme UN-konform geregelt ist - oder nehmen Sie die Erhöhung hin und kommen wieder eine Legislaturperiode lang nicht dazu, die von der UN geforderte und von fast allen Staaten der Erde umgesetzte Konvention umzusetzen?
Warum koppeln Sie nicht Diätenerhöhung und Beschluss der UN-Konvention?
Mit freundlichem Gruß
Ch. WOlfsberger
Sehr geehrter Herr Wolfsberger,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zur Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption. In den letzten Wochen haben wir im Bundestag neue Regelungsansätze, die die Rechtstellung der Abgeordneten des Bundestages betreffen, diskutiert.
Die vorgesehenen Änderungen im Abgeordnetengesetz, die die Entschädigung und die Altersversorgung betreffen, muss von den Abgeordneten zwar selbst per Gesetz geregelt werden. Allerdings sollten die Diäten sich bereits seit 1995 an der Besoldung von Bundesrichtern orientieren und diese Größenordnung ist nie erreicht worden. Daher ist mit dem Vorschlag der unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts, die Höhe der gezahlten Diäten am Durchschnitt der Löhne aller abhängig Beschäftigten zu orientieren, ein guter Maßstab gefunden und umgesetzt worden.
Ich kann Sie jedoch beruhigen: Bezüglich des zweiten Gesetzentwurfes, der verschärften Neuregelung der Abgeordnetenbestechung, hat meine Fraktion auch aufgrund meiner Auffassung klar entschieden, dass diese nicht später als die Diätenerhöhung erfolgt. Künftig werden bei den komplizierten Fragen von Bestechung und Bestechlichkeit für Mandatsträger alle Handlungen in Wahrnehmung des Mandats wie auch materielle und immaterielle Zuwendungen erfasst. Das Delikt wird damit wesentlich breiter gefasst als bisher.
Die Schwierigkeit bei der Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption liegt nicht etwa in der Korruptionsanfälligkeit des Parlaments begründet, im Gegenteil: Deutschland steht im Korruptionswahrnehmungsindex seit jeher sehr gut da. Vielmehr ist eine weite Auslegung des Korruptionsbegriffs unter dem Aspekt der freien parlamentarischen Willensbildung schwierig.
Beide Themen werden nun angegangen und umgesetzt, in der Sache haben sie jedoch nichts miteinander zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings