Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Hans-Peter H. •

Frage an Günter Krings von Hans-Peter H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Krings,
der gestern vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf enthält anders als das UrhG für die bereits bestehenden Leistungsschutzrechte keine fremdenrechtliche Regelung für das neue Leistungschutzrecht für Presseverlage. Es fragt sich deshalb, ob das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage auch ausländischen Presseverlagen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (z. B. Times in Großbritannien) und Presseverlagen mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR (z. B. NZZ in der Schweiz oder New York Times in USA) zustehen wird. Für Ihre baldige Antwort wäre ich sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Hans-Peter Hillig

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hillig,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Leistungsschutzrecht , zu der ich gerne Stellung nehme.

Da ich weiß, dass ich Ihnen als Juristen das Urheberrecht nicht erklären muss, antworte ich Ihnen entsprechend juristisch, versuche aber auch für andere Leser verständlich zu bleiben.

Als Rechtsanwalt wissen Sie, dass im internationalen Urheberprivatrecht das Territorialitätsprinzip gilt, das heißt Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen richten sich nach dem Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird. Nach den einschlägigen internationalen Abkommen kann ein Urheber nicht ein universal geltendes Urheberrecht erwerben, sondern nur für den Staat, in dessen Rechtsordnung es gewährt wird. Dies gilt natürlich auch für die verwandten Schutzrechte, also die Leistungsschutzrechte.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage kann also ausschließlich durch eine Benutzungshandlung in Deutschland verletzt werden, nicht aber durch eine im Ausland begangene.

Im Internet kommt es nach dem internationalen Deliktskollisionsrecht darauf an, wo die Verletzungshandlung vorgenommen wurde. Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage umfasst lediglich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Es kommt hier also nur darauf an, wo die widerrechtliche Kopie öffentlich zugänglich gemacht, also hochgeladen wird. Eine fremdenrechtliche Regelung, die die Kollision beim Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort beim Abruf, also dem Herunterladen, regeln soll, ist hier aber nicht nötig, weil der Download zulässig ist.

Auch die beiden Anhörungen im Rechtsausschuss und im Ausschuss für Kultur und Medien haben in dieser Hinsicht keine Bedenken ergeben. Deswegen gehe ich davon aus, dass es hier einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich gibt und Verlage und Newsaggregatoren schnell zu einer Einigung kommen werden. Nutzer werden davon jedenfalls nicht betroffen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Krings

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