Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Dominik B. •

Frage an Günter Krings von Dominik B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Krings,

als seit Jahren im IT-Recht tätiger Anwalt habe ich mich grade über eine Ihrer Aussagen gewundert. In der Rheinischen Post werden Sie nämlich mit folgender Aussage zitiert: "Die rechtlichen Maßstäbe in der analogen Welt, etwa bei Diffamierungen oder Diebstahl geistigen Eigentums, müssten auch in der digitalen Welt gelten.".

Nach meinem Eindruck gelten die rechtlichen Maßstäbe online, wie offline: es gibt tausende Abmahnungen (und Gerichtsverfahren) wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen. Das geht sogar so weit, dass auf Initiative der Justizministerin Frau Zypries § 97a Abs. 2 UrhG eingeführt wurde (Deckelung der Abmahnkosten in bestimmten Fällen). Es gibt dutzende und aberdutzende Verfahren wegen der Verletzung von Markenrechten im WWW. Es gibt diverse Verfahren rund um den Ehrschutz im Internet und es gibt eine zwischenzeitlich unüberschauber Zahl Strafverfahren (die ersten tragen Aktenzeichen aus 1995).

In meiner gesamten Tätigkeit als Jurist und Anwalt ist mir noch kein einziges Urteil untergekommen, in dem es heißt, dass rechtliche Maßstäbe nicht angewendet werden können, weil es um die digitale Welt geht. Können Sie mir kollegialiter mit einer Fundstelle aushelfen?

Falls nicht: wie kommen Sie auf den Eindruck, dass die rechtlichen Maßstäbe in der digitalen Welt nicht gelten würden?

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dominik Boecker

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kollege Boecker,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie Bezug auf meine Aussage in der Rheinischen Post vom 11. August 2009 nehmen.

Ich möchte Ihnen vollkommen zustimmen, dass die Rechtsprechung angesichts der Anwendung des Urheberrechts keinerlei Unterscheidungen zwischen der digitalen und analogen Welt macht. Jedoch nimmt die Missachtung Geistigen Eigentums, beispielsweise in der digitalen Welt, immer noch vielen Künstlerinnen und Künstlern die Chance, von ihren Werken auch wirtschaftlich profitieren zu können.

Neben der geltenden straf- und zivilrechtlichen Verfolgung befürwortet die CDU/CSU die Entwicklung von Kooperationsverfahren zwischen Rechteinhabern und lnternetservicebetreibern zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet und unterstützt dabei auch eine außergesetzliche Regelung unter den Beteiligten. Kommt es zu keiner Einigung, sind gesetzliche Schritte unausweichlich, um die massenhaften Verstöße gegen das Urheberrecht einzudämmen. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz des Geistigen Eigentums mit den Belangen des Datenschutzes in Einklang gebracht wird.

Die von mir in der Rheinischen Post getätigte Äußerung ist in dem Zusammenhang zu verstehen, als dass diverse Parteien versuchen, die bestehende Rechtslage zu beseitigen und das Institut des Geistigen Eigentums abzuschaffen. Die „Piratenpartei“ ist mit solch rechtsstaatswidrigen Forderungen leider nicht allein. Die Grundprinzipien des Urheberrechts haben sich in der Praxis bewährt und auch hinsichtlich der drohenden Rechtsaufweichung müssen diese zugrundeliegenden Regelungen bestehen bleiben.

Ich werde mich aus diesem Grund auch weiterhin dafür einsetzen, dass die Maßstäbe der analogen weiterhin auch in der digitalen Welt gelten. Meine Äußerung in der Rheinischen Post ist also vielmehr als rechtspolitisches Postulat, nicht als rechtsdogmatische Defizitbeschreibung zu verstehen. Interessanterweise hat die Bundesjustizministerin dieser Forderung – in anderen Worten – im gleichen Artikel auch zugestimmt.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Dr. Günter Krings

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