Neue Regelungen zur Einbürgerung
Sehr geehrte Frau Yüksel!
Ich hätte eine Frage zur Einbürgerung.
Ich bin chinesischer Staatsangehöriger, habe meinen Einbürgerungsantrag im November 2022 eingereicht. Meine Einbürgerungsurkunde liegt nun beim für mich zuständigen Einbürgerungsbüro zur Abholung bereit.
Da das neue Staatsangehörigkeitsgesetz zum 27. Juli 2024 in Kraft tritt, wonach die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit nicht mehr eine zwingende Voraussetzung zur Einbürgerung ist, möchte ich fragen, ob es einen Unterschied macht, wenn ich meine Einbürgerungsurkunde erst nach dem 27. Juli 2024 abhole - genauer gesagt, dann ohne meinen chinesischen Reisepass gleichzeitig abgeben zu müssen?
In einer früheren F&A haben Sie erwähnt: "Es gilt immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbürgerung." Ich hoffe, dies tritt auch für meinen Fall zu?
Vielen Dank im Voraus für einen Hinweis, ich verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
H.
Sehr geehrter Herr Y.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von mir zitierte Aussage, dass immer „die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbürgerung" gilt, ist allgemein zu verstehen und gilt damit auch für Ihren Fall.
Sofern Sie Ihre Einbürgerung also erst nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes vollziehen, müssen Sie Ihre chinesische Staatsangehörigkeit nach Deutschem Recht nicht mehr abgeben.
Allerdings ist mir auf Grund Ihrer Nachricht nicht ganz klar, welche Situation in Ihrem Fall vorliegt. Da Ihre Einbürgerungsurkunde – wie Sie schreiben – bereits für Sie zur Abholung bereit liegt, gehe ich davon aus, dass Sie bereits nach bisherigem Recht eingebürgert sind. Da bisher noch nach geltendem Recht entschieden wurde und hierbei der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zugrunde zu legen war, hätten Sie in diesem Fall bereits Ihre chinesische Staatsangehörigkeit aufgeben müssen – sofern in Ihrem Fall keine Ausnahmeregelung gegolten hat.
Alternativ kann ich mir vorstellen, dass Sie In Ihrer Nachricht fälschlicherweise von Einbürgerungsurkunde gesprochen haben und stattdessen nur die Einbürgerungszusicherung für Sie vorliegt. In diesem Fall wäre Ihre Einbürgerung noch nicht vollzogen und Sie könnten ggf. entsprechend warten. In diesem Fall sollten Sie jedoch beachten, dass nach Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts alle Änderungen zur jetzigen Rechtslage wirksam werden.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich als Abgeordnete des Deutschen Bundestages keine Rechtsberatung leisten kann und darf. Bitte nehmen Sie daher bei Bedarf, Kontakt zu Ihrer Einbürgerungsbehörde auf oder rechtliche Beratung in Anspruch, um Ihren Fall individuell prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gülistan Yüksel