Es dürfte unstrittig sein dass PV-Anlagen massiv gefördert werden müssen. Doch der Aufwand für Genehmigungen/Steuer/Umsatzsteuer hemmen für Anlagen <10 kW. Wollen Sie diese Hemmnisse anpacken?
Sehr geehrter Herr H.
ich bedanke mich für Ihre Anfrage zu kleinen Photovoltaik-Anlagen, auf die ich Ihnen gerne antworte. Für den dringend notwendigen Klimaschutz sorgen wir als SPD dafür, dass bis zum Jahr 2040 unser Strom vollständig aus erneuerbaren Energien, vor allem Wind und Sonne, kommt.
In Kombination mit anderen Maßnahmen fördern wir die private Stromerzeugung, damit klimafreundliche Alternativen attraktiver werden und insbesondere Solarenergie von möglichst allen Menschen produziert und genutzt werden kann. Dazu wurde die Norm und Anmeldung von sehr kleinen PV-Modulen in der vergangenen Wahlperiode überarbeitet. Seitdem sind alle Netzbetreiber verpflichtet, die Anmeldung von Steckdosen-Solargeräten bis 600 Watt zu akzeptieren.
Verzichten Eigenversorger:innen per Verzichtserklärung auf die EEG-Vergütung, entfallen alle steuerrechtlichen „Probleme". Er braucht dann keinen Zweirichtungszähler, sondern bloß einen Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre, der eigentlich Standard sein sollte. Bei 600 Watt wird in der Regel ohnehin kaum Überschussstrom anfallen, der ins öffentliche Netz eingespeist werden könnte.
In unserem SPD-Zukunftsprogramm sehen wir auch vor, die EEG-Umlage bis 2025 abzuschaffen und aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. Das kommt allen Bürger:innen zugute, da jede und jeder Strom verbraucht und die Umlage von allen gezahlt wird.
Zudem dürfte die Gewerbesteuer bei PV-Anlagen dieser Größe nicht anfallen, weil Anlagenbetreiber bis 10 kW generell von der Gewerbesteuer befreit sind (§ 3 Nr. 32 GewStG). Außerdem liegt der Freibetrag bei 24.500 Euro pro Jahr. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK, die sich für PV-Anlagenbetreiber aus der grundsätzlichen „Veranlagung zur Gewerbesteuer“ ergab, besteht seit 2020 durch eine Ausnahmeregelung nicht mehr.
Eine gute Übersicht über steuerliche Fragen bei Photovoltaik gibt der folgende Artikel: https://www.pv-magazine.de/2020/03/03/was-sich-2020-fuer-photovoltaik-betreiber-steuerlich-aendert/
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit als unternehmerische Tätigkeit zu werten ist. Dabei handelt es sich um keine eigens für erneuerbare Energien geschaffene Regelung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer grundsätzlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt. Hierunter ist auch die Lieferung von Strom in das Stromnetz, der nach dem EEG vergütet wird, zu fassen. Mit der Einordnung der Stromlieferung als unternehmerische Tätigkeit ist eine Reihe von positiven Effekten, wie z. B. der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, verbunden. Dieser wird von Betreibern von Photovoltaikanlagen auch regelmäßig genutzt. Eine Abschaffung dieser Vorteile wäre nicht im Sinne aller Photovoltaikbetreiber:innen.
Für sogenannte Kleinunternehmer:innen gelten nach § 19 UStG vereinfachte Regelungen. Kleinunternehmer:innen sind, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie werden in Bezug auf die Umsatzsteuer weitgehend wie ein:e Nichtunternehmer:in behandelt. Systembedingt entfällt für sie dann jedoch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Es ist wichtig, dass für eine gelingende Energiewende alle mitziehen. Daher begrüße ich es sehr, wenn sich Menschen wie Sie für die Solarenergie einsetzen und interessieren.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne wieder.
Herzliche Grüße
Ihre Gülistan Yüksel, MdB