(...) der von Ihnen zitierte Satz ist die MINDESTANFORDERUNG an dieses Gremium, es hat aber sehr wohl auch das Recht, JEDERZEIT die Sperrliste des BKA zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dazu kommt noch, dass der neue Gesetzesentwurf in §8 festlegt, dass das BKA den Diensteanbietern Auskunft erteilen muss, ob und wann sie auf der Sperrliste erscheinen und in §12 wird dann ausdrücklich festgelegt, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn ein Betroffener meint, er sei zu Unrecht auf die Sperrliste gesetzt worden. In diesem Fall entscheiden dann unabhängige Richter in einem rechtsstaatlichen Verfahren, ob die “Sperre“ (Zugangserschwerung) gerechtfertigt ist. (...)