Frage an Gregor Amann von Caroline M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Amann,
in Ihrer Antwort auf die Anfrage von Herr Lemken zum Thema Internetsperren schrieben sie unter anderem:
"3) Beim Datenschutzbeauftragten des Bundes wird ein unabhängiges Gremium bestellt, dessen Mitglieder mehrheitlich die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Dieses Gremium kontrolliert die BKA-Liste regelmäßig und kann sie jederzeit einsehen und korrigieren, soweit die Voraussetzungen für eine Sperrung nicht vorliegen."
Im neuen Gesetzentwurf steht dazu allerdings ( http://netzpolitik.org/wp-upload/09-06-17-synopse-spezialg-doc.doc ):
"Das Gremium überprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen. "
Auf der einen Seite gibt es also eine täglich aktualisierte Sperrliste mit x-hundert oder gar x-tausend Einträgen, auf der anderen Seite steht ein Gremium, das sich alle paar Monate trifft um eine handvoll Einträge auf Ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Halten Sie das für eine effektive rechtsstaatliche Kontrolle Sperrliste ?
Mit freundlichen Grüßen,
Caroline Mayer
Sehr geehrte Frau Mayer,
Sie verschweigen, dass unmittelbar vor dem von Ihnen zitierten Satz im Gesetzesentwurf auch noch der Satz:
„Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundeskriminalamt jederzeit einzusehen.“ steht.
M.a.W. der von Ihnen zitierte Satz ist die MINDESTANFORDERUNG an dieses Gremium, es hat aber sehr wohl auch das Recht, JEDERZEIT die Sperrliste des BKA zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dazu kommt noch, dass der neue Gesetzesentwurf in §8 festlegt, dass das BKA den Diensteanbietern Auskunft erteilen muss, ob und wann sie auf der Sperrliste erscheinen und in §12 wird dann ausdrücklich festgelegt, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn ein Betroffener meint, er sei zu Unrecht auf die Sperrliste gesetzt worden. In diesem Fall entscheiden dann unabhängige Richter in einem rechtsstaatlichen Verfahren, ob die “Sperre“ (Zugangserschwerung) gerechtfertigt ist.
Wenn ich mir diese eindeutigen Klarstellungen bzw. Verbesserungen, die im ursprünglichen Gesetzesentwurf von Frau von der Leyen nicht enthalten waren, betrachte, dann komme ich persönlich sehr wohl zu der Überzeugung: Ja, ich halte das für eine effektive rechtsstaatliche Kontrolle!
Mit freundlichen Grüßen,
Gregor Amann, MdB