(...) Was oder was nicht mit der CDU in bestimmten Bundesländern im Bereich des Möglichen liegt, ist weder pauschal zu beantworten noch bin ich die richtige Ansprechpartnerin, um die Interessen der CDU in diesem Bereich zu beantworten. Im Übrigen gehört zur Koalitionsvereinbarung immer, keine Oppositionsanliegen gegen den Koalitionspartner zu unterstützen, weshalb Ihre Frage zur Unterstützung einer SSW-Initiative im Grunde lautet, warum an einem Informationsfreiheitsgesetz nicht eine Koalition hätte platzen können. Unbeschadet inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem von Ihnen erwähnten Gesetzentwurf, können Sie sich Ihre Frage vor diesem Hintergrund sicherlich selbst beantworten. (...)
(...) Eine Abfrage von Daten ist dabei selbstverständlich immer nur dann rechtmäßig, wenn sie auch erforderlich ist. Das gilt für die Bestandsdatenauskunft wie überall sonst im Polizeirecht oder in der Strafprozessordnung. Die Tatsache, dass ein gesetzlicher Tatbestand die Möglichkeit zur Abfrage bestimmter Daten eröffnet, bedeutet daher keinesfalls, dass bei jeder Ermittlung von allen Befugnissen zur Datenerhebung Gebrauch gemacht werden kann. (...)
(...) Eine Abfrage von Daten ist dabei selbstverständlich immer nur dann rechtmäßig, wenn sie auch erforderlich ist. Das gilt für die Bestandsdatenauskunft wie überall sonst im Polizeirecht oder in der Strafprozessordnung. (...)
(...) Wie im gesamten deutschen Recht gilt auch in diesem Gesetz, dass Unmögliches nicht verlangt werden kann. Die Provider sind mithin nicht zur Herausgabe von Daten verpflichtet, die sie nicht herausgeben können, da ihnen diese nicht in der verlangten - also für die Sicherheitsbehörden auch nutzbaren - Form vorliegen. Da im Gesetz verankert ist, dass die Sicherheitsbehörden nur Daten herausverlangen können, die sie auch im konkreten Fall rechtmäßig nutzen dürfen, ist den Sicherheitsbehörden schon von vornherein verwehrt Daten zu verlangen, mit denen sie nichts anfangen können. (...)