Frage an Gisela Piltz von Richard M. bezüglich Recht
Sehr verehrte Frau Piltz,
ich bedanke mich für ihre Antwort vom 11.04. auf meine Frage vom 10.04.2013.
Leider geht ihre Antwort nicht auf meine Frage ein, sondern ist vermutlich ein längerer Standard-Text. Darin teilen Sie allerdings mit, dass Bestandsdaten zur „Verfolgung einer bestimmten Ordnungswidrigkeit nicht benötigt werden, wie etwa bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, wo regelmäßig im Wege der Halterabfrage anhand des Kfz-Kennzeichens die erforderlichen Daten erhoben werden“.
Deshalb nochmal meine Frage an Sie:
Wodurch begründen sie die im Gesetz festgeschriebene Notwendigkeit, dass selbst bei einfachen Ordnungswidrigkeiten (falsches Parken) die Bestandsdaten der Internetnutzung durch die Polizei ohne richterlichen Beschluss abgefragt werden können?
Sehr geehrter Herr Möbus,
gerne wiederhole ich die Antwort, die Ihre Frage bereits vollumfänglich beantwortet:
Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen die Rechtsordnung, die zum Teil mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können, so z.B. im Datenschutzrecht, im Umweltrecht oder auch im Lebensmittelrecht. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stehen Polizei und zuständigen Verwaltungsbehörden grundsätzlich dieselben Befugnisse zu wie bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46, § 53 OWiG), so dass z.B. Beschlagnahme oder Durchsuchung im OWi-Verfahren selbstverständlich ebenso möglich sind und auch sein müssen, wie etwa die Ermittlung der personenbezogenen Daten (Name, Anschrift oder eben auch Telekommunikationsbestandsdaten) des Betroffenen. Sofern etwa im Internet personenbezogene Daten ohne Einwilligung verbreitet würden, liegt darin eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Damit die zuständigen Behörden diese ahnden können, ist gerade im Internet häufig die Bestandsdatenabfrage erforderlich, um an den hinter einer IP-Adressse stehenden Betroffenen zu kommen.
Eine Abfrage von Daten ist dabei selbstverständlich immer nur dann rechtmäßig, wenn sie auch erforderlich ist. Das gilt für die Bestandsdatenauskunft wie überall sonst im Polizeirecht oder in der Strafprozessordnung. Die Tatsache, dass ein gesetzlicher Tatbestand die Möglichkeit zur Abfrage bestimmter Daten eröffnet, bedeutet daher keinesfalls, dass bei jeder Ermittlung von allen Befugnissen zur Datenerhebung Gebrauch gemacht werden kann. Insofern ist ganz selbstverständlich auch eine Datenerhebung in Form einer Bestandsdatenabfrage immer nur dann rechtmäßig, wenn diese im konkreten Fall erforderlich ist und ebenso die übrigen rechtlichen Voraussetzungen, die gerade im Bereich der Bestandsdaten mit dem aktuellen Gesetz mit erheblichen rechtstaatlichen Hürden versehen wurden, erfüllt sind. Sollte ein solches Datum also in einem konkreten Einzelfall für die Verfolgung einer bestimmten Ordnungswidrigkeit nicht benötigt werden, wie etwa bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit - wie Falschparken -, wo regelmäßig im Wege der Halterabfrage anhand des Kfz-Kennzeichens die erforderlichen Daten erhoben werden, werden besteht weder die rechtliche noch die tatsächliche Notwendigkeit der Erhebung von Bestandsdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Piltz