Frage an Gert Weisskirchen von Horst M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Prof. Weißkirchen,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf meine Frage "Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption"
Ihrer Antwort entnahm ich, daß ein Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht wurde. Warum wird dieser dann nicht ratifiziert, wo doch die Vorarbeit von der SPD in der vorherigen Legislaturperiode schon stattgefunden hat und die jetzige Legislaturperiode im nächsten Jahr schon wieder ausläuft!! Andere Gesetze werden innerhalb kürzester Zeit umgesetzt .( siehe Lissabon Vertrag etc.) Kann es sein das ihr Koalitonspartner sich dagegen sträubt?
Kann man diesen Gesetzentwurf irgendwo nachlesen? Denn ich gehe davon aus daß dieser erheblich von der UN Konvention abweicht!
mfg
Horst Mueller
Sinsheim
Sehr geehrter Herr Müller,
zur Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente zur Verhütung und Bekämpfung von Korruptionsstraftaten - unter anderem auch des VN-Übereinkommens gegen Korruption - liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beratung vor. Sie finden ihn unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/065/1606558.pdf
Zur vollständigen Umsetzung der Vorgaben müssen allerdings auch die Regelungen zur Abgeordnetenbestechung geändert werden. Die entsprechenden Änderungen sind in dem Entwurf nicht enthalten, weil sich die gesetzgeberische Aktivität hierzu aus der Mitte des Parlaments entfalten soll.
Für die SPD-Bundestagsfraktion steht die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung außer Zweifel. Wir wollen den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung sowohl zur Umsetzung der internationalen Vorgaben als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ausdehnen.
Nach dem geltenden Recht sind die Bestechlichkeit und Bestechung von Volksvertretern nur in den Formen des Stimmenkaufs und -verkaufs bei Abstimmungen als Abgeordnetenbestechung nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) und der Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung strafbar. Die auf der Ebene des Europarats und der Vereinten Nationen entstanden Konventionen (Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 27.1.1999 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003) enthalten Vorgaben zu einer weiteren Erfassung von Korruptionstaten von und gegenüber Abgeordneten und führen daher zu einem Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht. Umsetzungsbedarf besteht außerdem aufgrund der BGH-Rechtsprechung (Wuppertaler Korruptionsskandal und Kölner Müllskandal), da bei Korruptionshandlungen von und gegenüber kommunalen Mandatsträgern eine erhebliche Lücke besteht. Der BGH entschied im sog. "Wuppertaler Korruptionsskandal", dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger i.S.v. § 11 Abs.1 Nr.2 StGB sind, soweit sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind.
In der letzten Wahlperiode hatte wie bereits beschrieben die rot–grüne Koalition bereits einen ersten Anlauf unternommen, das bislang straflose Annehmen, Sichversprechenlassen oder Fordern von Vorteilen für Mandatshandlungen unter Strafe zu stellen. Durch die vorgezogene Neuwahl kam es jedoch nicht zum Abschluss. Die Fortsetzung der Beratungen mit der auf diesem Gebiet eher zögerlichen CDU/CSU sind jedoch sehr schwierig. Bislang konnten wir leider noch keine Einigung mit unserem Koalitionspartner erzielen.
Mit freundlichen Grüßen
Gert Weisskirchen MdB