
(...) Das ist meiner Ansicht nach auch sinnvoll, um im Notfall die optimale Versorgung der Patienten auch im Falle besonders schwieriger Rahmenbedingungen gewährleisten zu können. Aufgrund der umfangreichen Ausbildung zum Rettungssanitäter sieht Artikel 55 Absatz 7 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes allerdings eine Übergangsregelung vor, der zufolge diese Anforderungen erst ab dem Jahr 2014 zu erfüllen sind. Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich dagegen lediglich auf Krankentransporte. (...)