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Georg Schmid
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Frage von Andreas Bernhard R. •

Frage an Georg Schmid von Andreas Bernhard R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Schmid,

im Nachgang zum BR-Wahlforum habe ich ein weiteres Anliegen: Wenngleich über die Novellierung des BayRDG zahlreiche Problemfelder geregelt wurden, so musste ich feststellen, dass in Artikel 43, Absatz 1, wieder lediglich von zwei geeigneten Personen die Rede ist, von denen in der Notfallrettung ein/-e Rettungsassistent/-in, beim Krankentransport ein/-e Rettungssanitäter/-in zur Patientenbetreuung einzusetzen ist. Was ist mit dem "Fahrer" oder der "Fahrerin"? Angesichts all der Anforderungen zeitgemäßer Vorgehensweisen in dieser Arbeit kann nur dann zweckmäßig im Team gearbeitet werden, wenn die Qualifikation beider Besatzungsmitglieder hoch genug ist. Dies wird in fast allen Bundesländern berücksichtigt. Als Minimalqualifikation muss insbesondere in der Notfallrettung auch für den/die "Fahrer/-in" zweifelsohne die Qualifikation als Rettungssanitäter/-in angesehen werden, wie das im Großteil Deutschlands geregelt ist. Dies setzen die Hilfsorganisationen wie die Privatunternehmen in Bayern trotz schwächerer Gesetzeslage auch weitgehend so um, aber: Im Bereich der hauptberuflich Angestellten wird ein Großteil nicht der eigentlichen Qualifikation entsprechend zumindest als Rettungssanitäter/-in bezahlt, sondern besetzt Planstellen als "Fahrer/-in". Hier soll meines Erachtens keine ausreichende Qualifikation festgeschrieben werden, um Kosten zu sparen. Meine Frage: Was wollen Sie zeitnah im Bayerischen Landtag unternehmen, um unseren Rettungsdienst und Krankentransport nicht formell als Billigvariante hinsichtlich der Qualifikation der zweiten Person im Team zu definieren? Oder wollen Sie in diesem Punkt klar dazu stehen, dass in Bayern an der Qualifikation des Rettungspersonals gespart werden soll und wir damit schlechter dastehen als die meisten anderen Bundesländer?

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Rullmann-Stekl

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Sehr geehrter Herr Rullmann-Stekl,

gemäß Artikel 43 Absatz 2 Satz 4 des am 1.1.2009 in Kraft tretenden Bayerischen Rettungsdienstgesetzes müssen Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen mindestens über die Qualifikation als Rettungssanitäter verfügen. Das ist meiner Ansicht nach auch sinnvoll, um im Notfall die optimale Versorgung der Patienten auch im Falle besonders schwieriger Rahmenbedingungen gewährleisten zu können. Aufgrund der umfangreichen Ausbildung zum Rettungssanitäter sieht Artikel 55 Absatz 7 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes allerdings eine Übergangsregelung vor, der zufolge diese Anforderungen erst ab dem Jahr 2014 zu erfüllen sind. Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich dagegen lediglich auf Krankentransporte. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 Satz 1 ist davon der Trans-port von Notfallpatienten nicht betroffen. Die Entlohnung der Rettungssanitäter und Fahrer obliegt allein den zuständigen Verbänden. Da ab 2014 eine entsprechende Qualifikation für beide Mitglieder eines Rettungsteams notwendig ist, werden die Träger der Rettungsdienste dann mit Sicherheit auch keine Differenzierung mehr zwischen ihren Mitarbeitern in Bezug auf deren Eingruppierung in Gehaltsklassen vornehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Schmid