Frage an Georg Schmid von Andreas Bernhard R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schmid,
vielen Dank für die Antworten. In punkto BayRDG muss ich jedoch nachhaken, denn meine Frage bezog sich auf Art. 43 Abs. 1, über den die nichtärztliche Besetzung von "Krankenkraftwagen" (Oberbegriff für KTW/RTW/NAW) geregelt wird.
Ihre Antwort stellt zu großen Teilen auf die angemessene Regelung der Fahrer/-innen für die Not- und Verlegungsarztfahrzeuge in Art. 43 Abs. 2 sowie die nachvollziebare Übergangsregelung bis 2014 aus Art. 55 Abs. 7 ab.
Abs. 1 indessen besagt wörtlich: "1 Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2 Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen."
Da also eine/-r von beiden immer den Patienten/die Patientin betreut, ist dessen/deren Qualifikation geregelt, nicht jedoch die der zweiten "geeigneten Person", ein Fehler des noch gültigen wie des neuen Gesetzes.
Der von Ihnen erwähnte Art. 1 Abs. 5 erklärt, was Krankentransport ist, aber Abs. 2 Notfallrettung, Abs. 6 die Typen von Krankenkraftwagen. Da Notfallpatienten/ -patientinnen Gegenstand der Notfallrettung sind und die Betreuung durch ein Mitglied der Besatzung hinsichtlich dessen Qualifikation definiert wird, ist Ihre Aussage "Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 bezieht sich dagegen lediglich auf Krankentransporte." sachlich definitiv falsch, expressis verbis bezieht er sich auch auf die Notfallrettung und damit die Besatzung. Und diese ist eben nur auf einer Position, nämlich der des/der Betreuenden, klar geregelt. Für den/die "Fahrer/-in" bleibt nur aus Satz 1 "geeignete Person". Die Forderung aus unseren Reihen für das 2. Teammitglied ist klar als Minimum für alle Krankenkraftwagen (zumindest die RTW) "Rettungssanitäter/-in".
Die Kostenträger finanzieren nur die minimale Qualifikation gem. BayRDG.
Ich bitte also um Antwort bzgl. dieser Punkte.
MfG
Andreas Rullmann-Stekl