Frage an Georg Maier von Sharon S. bezüglich Staat und Verwaltung
Herr Maier,
ich habe soeben ihr Interview im MiMa des ZDFs zum Thema Kindesmissbrauch - Bestrafung der Täter gesehen. Gut, dass in diesen Tagen eine Konferenz zu diesem Thema stattfindet.
Diese Woche musste ich als "Bild-Überschrift" lesen: Straftäter nach Berufung auf freiem Fuß ... (oder so ähnlich).
Meine Frage an Sie:
Wie sieht das zukünftige Strafmaß / Höchststrafe für einen Sexualstraftäter aus?
Sexualstraften sind verabscheuungswürdige Verbrechen, die der Staat konsequent zu ahnden hat. Dementsprechend sieht das Strafgesetzbuch 31 Straftatenparagraphen vor, um unterschiedlichste Formen von solchen Verbrechen zu sanktionieren. Daher kann Ihre Frage nicht pauschal beantwortet werden: Ein sexueller Übergriff z.B. wird selbstverständlich mit einem höheren Strafmaß geahndet als etwa eine Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Konkret haben Sie das Thema Kindesmissbrauch angesprochen. Die Höchststrafen fallen wie folgt aus:
· Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB – keine Höchststrafe)
· Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB – 10 Jahre)
· Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB – 5 Jahre)
· Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB – keine Höchststrafe)
· Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176d StGB – Lebenslange Freiheitsstrafe)
· Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176e StGB – 3 bzw. 2 Jahre)
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren das Sexualstrafrecht in Teilen verschärft hat. Speziell im Sinne des Kinderschutzes wurden z.B. 2021 die Höchststrafen für die Verbreitung von Kinderpornografie von fünf auf zehn Jahre und für den Abruf solchen Materials von drei auf fünf Jahre erhöht (§ 184b StGB). Selbstverständlich müssen wir aber weitere Anstrengungen unternehmen, um gegen Kindesmissbrauch und andere Sexualstraftaten vorzugehen. Wie Sie wissen bin ich für die Thüringer Polizei zuständig. Ermittlungen in dem Deliktfeld sind für die Kriminalbeamten belastend. Wir haben deswegen in Thüringen unter anderem eine eigene Erschwerniszulage für mit Kinder- und Jugendpornographie befassten Ermittler eingeführt und setzen eine KI-Anwendung ein, um kinderpornografisches Material vorauszuwerten.