Sehr geehrter Herr Eisenreich, können Sie mir als Justizminister bitte juristisch erklären, wie es möglich ist, dass ein Vergewaltiger auf freiem Fuß ist?
Sehr geehrter Herr D.
vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich gerne beantworte.
Die Strafverfolgungsbehörden in Bayern schreiten in jedem Fall der Vergewaltigung, der ihnen bekannt wird, entschieden ein. Bis ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist prüfen sie auch fortlaufend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft, also ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr), gegeben sind und beantragen gegebenenfalls einen Haftbefehl.
Vergewaltigung ist ein besonders schweres Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden kann. Welche Strafe im Einzelfall tat- und schuldangemessen ist, entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit.
Da Sie keine konkreten Angaben zu dem Fall mitgeteilt haben, können keine weitergehenden Aussagen gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich, MdL