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Georg Eisenreich
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Frage von Herbert H. •

Warum saß der Mörder von Aschaffenburg nicht im Gefängnis?

Herr Eisenreich, der Afghane Enamullah O., der am Mittwoch zwei Menschen in Aschaffenburg tötete, hätte eigentlich im Gefängnis sein sollen, um eine 40-tägige Haftstrafe zu verbüßen. Warum befand sich O. auf freiem Fuß? https://www.welt.de/politik/deutschland/article255228628/Enamullah-O-Taeter-von-Aschaffenburg-haette-zur-Tatzeit-im-Gefaengnis-sitzen-sollen.html

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.

vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte. 

Die schreckliche Tat in Aschaffenburg macht mich tief betroffen. Wir trauern um das Leben eines kleinen Kindes und eines mutigen Mannes, die aus dem Leben gerissen wurden. Den Verletzten wünsche ich eine schnelle und vollständige Genesung. Polizei und Justiz arbeiten mit Hochdruck an der Aufklärung der Tat. Ich möchte allen Beteiligten für ihren großen Einsatz danken.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz darf wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit weder gerichtliche Verfahren überprüfen noch gerichtliche Entscheidungen abändern oder aufheben. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Aus diesem Grund bewertet das Bayerische Staatsministerium der Justiz gerichtliche Entscheidungen auch nicht.

Allgemein kann ich Ihnen jedoch gerne Folgendes mitteilen: 
Wenn jemand durch verschiedene, rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden ist, dann kann die Bildung einer sog. nachträglichen Gesamtstrafe erforderlich werden – um aus den verschiedenen Urteilen eine einheitliche Strafe zu bilden. Das muss im Anschluss an die Urteile gesondert gemacht werden. Erst danach steht fest, wie hoch die zu vollstreckende Strafe insgesamt ist, und erst dann wird mit der Strafvollstreckung begonnen.

Eine Besonderheit gilt außerdem, wenn das Urteil eine Geldstrafe ausspricht. Nur dann, wenn die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann, kommt ein Gefängnisaufenthalt in Betracht (sog. Ersatzfreiheitsstrafe). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann aber jederzeit durch Zahlung abgewendet werden. 
Bei diesen Schritten sind Zustellungen erforderlich und – bei fehlender Sprachkenntnis – Übersetzungen unvermeidbar. 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. 

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich, MdL

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