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Georg Eisenreich
CSU
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Frage von Christoph K. •

Auf Basis welcher konkreten (wissenschaftlichen) Daten und Erkenntnisse behaupten Sie, dass der Hinweisgebergesetzesentwurf der Ampel zu einem Standortnachteil führen würde?

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

danke für Ihre Antwort vom 15.2. Sie beantworten jedoch folgende Frage nicht: 1) Auf Basis welcher konkreten (wissenschaftlichen) Daten und Erkenntnisse behaupten Sie, dass der Entwurf der Ampel zu einem Standortnachteil führen würde?

Außerdem:
2) Worauf fußen Sie Ihre Behauptung, dass effektiver Hinweisgeberschutz weniger Anforderungen erfordert? Einige angehörte Expert:innen halten sogar mehr für notwendig.

3) Sie fokussieren sich auf die Zusatzkosten für KMUs. Inweiefern preisen Sie den Mehrwert von verhindertem Betrug und Korruption in das betriebswirtschaftliche Kalkül mit ein?

4) Sie nennen als konkretes Beispiel für Ihre Kritik die Bußgeldvorschrift, die wohlbemerkt milder ist als jene der DSGVO. Warum stellt der Schutz gesetzesverstoßender Unternehmen eine solche Priorität für Sie dar, dass Sie dafür bereit sind, den Schutz hinweisgebender Personen aufzuschieben?

Mit freundlichen Grüßen,
Christoph K.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr K.,

zu Ihrer ergänzenden Anfrage kann ich Folgendes mitteilen:

Wie bereits in meiner Antwort vom 15. Februar 2023 ausgeführt, muss der Hinweisgeberschutz effektiv, aber mit Augenmaß ausgestaltet werden. Das bedeutet nicht etwa, dass dem Schutz von Unternehmen eine Priorität vor dem Schutz hinweisgebender Personen zukommen würde. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher schützenswerter Belange, namentlich dem Interesse an einem effektiven Hinweisgeberschutz, den Interessen der möglicherweise zu Unrecht von einer Meldung betroffenen Personen sowie dem Interesse der Unternehmen, in wirtschaftlich ohnehin schon sehr schwierigen Zeiten vor unverhältnismäßigen bürokratischen Belastungen bewahrt zu werden. Diese Abwägung lässt das von der Ampelkoalition beschlossene Gesetz vermissen, weshalb Bayern diesem im Bundesrat nicht zugestimmt hat.

Bei der Frage, welche Anforderungen an einen effektiven Hinweisgeberschutz zu stellen sind, ist zunächst davon auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber mit seiner Richtlinie bereits einen effektiven Standard definiert hat. Mir ist bewusst, dass die Richtlinie ausdrücklich eine weitergehende Umsetzung im nationalen Recht zulässt. Jede überschießende Umsetzung ist aber besonders begründungsbedürftig und fordert vor allem eine besonders sorgfältige Abwägung der eingangs genannten Belange. Als ein konkretes Beispiel habe ich in diesem Zusammenhang die von Ihnen nun nochmals thematisierten Bußgeldvorschriften genannt, bei denen aus meiner Sicht die vorgenommene Abwägung im vorliegenden Gesetz einseitig zulasten der Wirtschaft vorgenommen wurde. Ein weiteres Beispiel ist der sehr weite sachliche Anwendungsbereich.

Ein Wettbewerbsnachteil für in Deutschland ansässige Unternehmen kann dann entstehen, wenn die Hinweisgeberschutz-Richtlinie hier deutlich überschießend, in anderen Mitgliedstaaten der EU hingegen nur geringfügig überschießend oder gar nur 1:1 umgesetzt wird. Für deutsche Unternehmen entstehen in diesem Fall Aufwände, die Konkurrenten in anderen Ländern eben nicht zu tragen haben.

Mir geht es um die zeitnahe Etablierung eines effektiven Hinweisgeberschutzes in Deutschland mit Augenmaß.

Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich

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