Frage an Georg Eisenreich von Leo K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Eisenreich,
gerade war ich in Würzburg in einem Lebensmittelmarkt einkaufen.
Da sah ich eine Mutter mit zwei kleinen Kindern, eins davon im Kinderwagen mit Maske. Ich fragte darauf die Mutter aus Interesse, ob es eine Maskenpflicht für kleine Kinder gäbe. Sie bejahte das und meinte dass es ab sechs Jahren verpflichtend sei.
Meine Frage ist jetzt, wer dafür bestraft wird, wenn die Kinder gegen die Maskenpflicht verstoßen, und falls es wie die Mutter meinte, die Eltern seien, wie die Eltern vor dem Hintergrund, dass die Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung haben, reagieren sollen?
Ich sah auch einen Mann, der seine Maske nicht über die Nase trug. Und mir dann erklärte, wenn er die Maske über die Nase ziehe, würde seine Brille beschlagen.
Wie ist dazu ihre Einschätzung?
Meine dritte Frage ist, die Corona Maßnahmen der Landesregierung greifen doch erheblich in Grundrechte der bayrischen Bevölkerung ein, so muss man zum Beispiel jede Menge Daten hinterlassen, warum das dann ausgerechnet bei der Coronapp, diese Möglichkeit, nicht einmal auf freiwilliger Basis besteht hätte ich auch gerne erklärt.
Meine Frage aber ist, welche Wissenschaftliche Untersuchung stellt die Staatsregierung an um die Verhältnismäßigkeit dieser Grundrechtseinschränkungen zu überprüfen, beziehungsweise, welche Beweiserhebungen haben die Bayrischen Staatsanwaltschaften, die ja als ihnen nachgeordnete Ermittlungsbehörden zu einer objektiven Ermittlung verpflichtet sind, in diese Richtung vorgenommen.
Sehr geehrter Herr Klauda,
vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich gerne beantworte.
Die Rechtsvorschriften betreffend die Maskenpflicht werden durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen. Ich darf Sie daher bitten, sich dorthin zu wenden. Für zahlreiche häufig gestellte Fragen, stehen die Antworten auf der Homepage des Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/.
Auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Infektionsschutzmaßnahmen obliegt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, nicht den Staatsanwaltschaften. Allerdings hat die gesamte Bayerische Staatsregierung die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen stets im Blick und lässt sich dabei auch von externen Expertinnen und Experten, wie etwa dem sog. „Dreierrat Grundrechtsschutz“, beraten.
Verstöße gegen die Maskenpflicht als solche stellen keine Straftat dar, sondern können von den Verwaltungsbehörden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich