Frage an Georg Eisenreich von Nora C. bezüglich Recht
1. Fallen unter die in § 24 S.2 Ziff.9 BayIfSMV genannten Begegnungs- und Verkehrsflächen an Arbeitsstätten auch Konferenz-/Besprechungsräume? Also gilt in Konferenzräumen, am Sitzplatz und/oder im Stehen die Maskenpflicht, auch wenn Abstand von 1,5 m eingehalten wird?
2. Warum gibt es keine Auslegungshilfe für die BayIfSMV?
Sehr geehrte Frau C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Erlass und Vollzug der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Auf dessen Homepage können Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/ eine Übersicht über „Häufig gestellte Fragen“ unter anderem zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abrufen. Diese Übersicht soll dazu dienen, den Bürgerinnen und Bürgern einen schnellen Überblick über die wichtigsten aktuellen Regelungen betreffend den Umgang mit dem Coronavirus zu verschaffen. Ich darf um Verständnis bitten, dass dort aufgrund der Dynamik der aktuellen Situation möglicherweise nicht sämtliche Punkte abgehandelt werden können.
Die nunmehr Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, regelt unter § 24 Abs. 1 Nr. 3, dass auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte Maskenpflicht besteht. Wenngleich die Auslegung der Verordnung letztlich den Gerichten vorbehalten bleibt, verstehen wir im Bayerischen Staatsministerium der Justiz die Regelung dahingehend, dass Konferenz- und Besprechungsräume grundsätzlich als Begegnungsflächen anzusehen sind. Auch uns steht insofern allerdings lediglich der Verordnungstext zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Eisenreich